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BGH, 18.05.2022, Az. XII ZB 325/20

BGH, Urteil vom 18.05.2022, Az. XII ZB 325/20

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt mit seinem Beschluss vom 18.05.2022 den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2020 (Az. 4 UF 176/19) auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Er stellt fest, dass das mietfreie Wohnen grundsätzlich nicht die Höhe des Kindesunterhalts beeinflusst, es sei denn, die Eltern haben eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Nachdem der BGH im Jahr 2021 bereits entschieden hatte, dass der vom betreuenden Elternteil zu leistende Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt sich auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts auswirkt, stellt er dies jetzt folgerichtig auch für die Haftungsanteile der Eltern beim Mehr- und Sonderbedarf fest.

II. Das kostenfreie Zurverfügungstellen von Wohnraum werde vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Haben die Eltern eine Vereinbarung darüber getroffen, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des*der Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden, trägt der*die Barunterhaltsschuldner*in für die Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) aufgrund einer solchen Vereinbarung die Darlegungs- und Beweislast. 

III. Für die Ermittlung der Haftungsquote der Kindeseltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Mehr- und Sonderbedarf ist bei dem betreuenden Elternteil der aus dem Einkommen beider ermittelte Barbedarf zu berücksichtigen, abzüglich des hälftigen Kindergeldes abzüglich des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts. Diese Differenz ergibt den vom betreuenden Elternteil geschuldeten restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt

IV. §§ 362, 1602 Abs. 1, 1606 Abs. 3 BGB.

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