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BGH, 17.04.2019, Az. 5 StR 25/19

BGH, Urteil vom 17.04.2019, Az. 5 StR 25/19

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt auf Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin das Urteil des Landgerichts Saarbrücken (LG) vom 19.10.2018 mit den Feststellungen auch zugunsten des Angeklagten auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts.

II. Der BGH stellt lückenhafte Beweiswürdigungen bei der Prüfung der „Arglosigkeit“ und auch des Ausnutzungsbewusstseins fest und hebt die Feststellungen daraufhin auf.

III. §§ 212, 211 Strafgesetzbuch (StGB).

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