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BGH, 15.06.2016, Az. XII ZB 419/15

BGH, Beschluss vom 15.06.2016, Az. XII ZB 419/15

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt auf Rechtsbeschwerde der Mutter hin den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 03.08.2015 auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 155 a Abs. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sei nicht geboten, da die Mutter Gründe vorgetragen habe, die einer gemeinsamen Sorge entgegenstünden. Die Ermittlungen seien bisher unvollständig, die Sache nicht entscheidungsreif.

II. Der BGH äußert sich hier zu den Gemeinsamkeiten und Unterschieden bei den Voraussetzungen des § 1626a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge) und des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (Vollständiger oder teilweiser Entzug der elterlichen Sorge und Übertragung auf ein Elternteil). Er macht deutlich, dass für die Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze gelten. Ebenso wie bei § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB sei auch bei der „negativen Kindeswohlprüfung“ nach § 1626 a Abs. 2 BGB das Kindeswohl vorrangiger Maßstab für die gerichtliche Entscheidung. Dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen in § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB positiv und in § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB negativ formuliert habe, berücksichtige die unterschiedliche rechtliche Ausgangssituation, begründe aber im Ergebnis keine materiellrechtlichen Unterschiede hinsichtlich der Ausübung der gemeinsamen Sorge durch beide Eltern.

III. Nach § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB reicht dem BGH zufolge bereits die Möglichkeit aus, dass Gründe einer gemeinsamen Sorge entgegenstehen. An deren Darlegung seien daher keine hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich sei, dass sich aus den dem Gericht vorliegenden Entscheidungsgrundlagen aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte die Möglichkeit ergebe, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Während nach § 1671 Abs. 1 BGB, abgesehen vom Fall der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, keine Einschränkungen der Amtsermittlungspflicht sowie der gebotenen Anhörung Verfahrensbeteiligter und des Jugendamts vorgesehen seien, genüge es gemäß § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB für die gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam bereits, dass der andere Elternteil keine Gründe vortrage, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten, und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich seien. Dem entspreche die verfahrensrechtliche Regelung in § 155 a Abs. 3 FamFG (Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern). Lägen aber hinreichende Anhaltspunkte vor, löse dies die Amtsermittlungspflicht aus und führe zur im normalen Sorgerechtsverfahren durchzuführenden umfassenden Prüfung.

IV. §§ 1626 a Abs. 2, 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, § 155 a Abs. 3 FamFG.

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