Rechtsprechungsdatenbank ius gender & gewalt

BGH, 15.02.2017, Az. 4 StR 375/16

BGH, Beschluss vom 15.02.2017, Az. 4 StR 375/16

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwirft mit seinem Beschluss vom 15.02.2017 die Revision des Angeklagten auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.03.2016 (Az. 1 Ks 21 Js 29276/15), da diese weder auf formelles noch auf materielles Recht gestützt werden kann.

II. Erfolgsqualifizierte Delikte, wie § 238 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), setzen einen spezifischen Ursachenzusammenhang zwischen der Verwirklichung des jeweiligen Grundtatbestandes und der damit verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge voraus. Bei § 238 Abs. 3 StGB ist dieser Zusammenhang gegeben, wenn der Tod des Nachstellungsopfers unmittelbare Folge der durch die Nachstellungen beim Opfer verursachten schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung ist. Das Verhalten des Opfers muss motivational auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes zurückzuführen sein und diese Motivation muss für das selbstschädigende Verhalten handlungsleitend gewesen sein. Die Verweigerung des Opfers einer (erneuten) psychiatrischen Behandlung und ein Zeitraum von etwa 8 Monaten zwischen den Nachstellungshandlungen und dem Suizid stünden dem gefahrspezifischen Zusammenhang nicht entgegen. Sinn und Zweck von § 238 Abs. 1 StGB sei der Schutz des Opfers vor selbstschädigendem Verhalten aufgrund der Nachstellungshandlungen und den damit verbundenen gravierenden Einschränkungen der Autonomie des Opfers in seiner Lebensführung. Dies gelte auch für § 238 Abs. 3 StGB bei Vorliegen eines motivationalen Zusammenhangs zwischen den Nachstellungshandlungen und der Selbstschädigung. Im Tod sei eine Steigerung der tiefgreifenden Beeinträchtigung der Lebensführung des Opfers zu sehen. Der Suizid sei für den Angeklagten auch vorhersehbar gewesen, da seine Nachstellungshandlungen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung aller Lebensbereiche des Opfers geführt hätten.

III. §§ 238 Abs. 3, 18 StGB.

Dokument im Volltext

Zum Seitenanfang springen