BGH, 14.11.2017, Az. 2 StR 377/15
BGH, Beschluss vom 14.11.2017, Az. 2 StR 377/15
Orientierungssätze
I. In seinem Beschluss vom 14.11.2017 stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil auch in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern hinsichtlich der Strafzumessung die gleiche Bedeutung zukomme wie bei anderen Straftaten. Im Umfang der Aufhebung des Urteils des Landgerichts (LG) Erfurt (Az. 130 Js 20063/09) verweist der BGH die Sache zurück an eine andere Strafkammer des LG.
II. Der BGH wendet sich damit gegen seine früher vertretene Auffassung, nach der in diesen Fällen dem Zeitablauf eine weniger hohe Bedeutung zukomme. Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sei vielmehr im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr deliktsgruppenspezifisch, sondern einzelfallbezogen zu würdigen.
III. §§ 78b Abs. 1 Nr. 1, 174, 174c, 176, 178, 180 Abs. 3, 182, 225, 226a, 237 Strafgesetzbuch.
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