BGH, 14.06.2017, Az. 2 StR 10/17
BGH, Beschluss vom 14.06.2017, Az. 2 StR 10/17
Orientierungssätze
I. In seinem Urteil vom 14.06.2017 äußert sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Voraussetzungen für die Bejahung eines Heimtückemordes bei einer spontanen Affekttat, insbesondere zu dem Tatbestandsmerkmal des Ausnutzungsbewusstseins. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hebt der BGH das Urteil des Landgerichts (LG) Aachen vom 22.06.2016 (Az. 83 Ss 78/16) auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht Zweifel daran begründet habe, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausgenutzt habe, hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
II. Zwar könne die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des*der Täter*in ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm*ihr das Ausnutzungsbewusstsein fehle. Andererseits hindere aber nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung eine*n Täter*in daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen. Entscheidend sei insoweit stets, ob die Fähigkeit des*der Täter*in beeinträchtigt sei, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen. Notwendig sei insofern eine Gesamtabwägung, insbesondere bei direktem Tötungsvorsatz.
III. § 211 Strafgesetzbuch (StGB).
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