BGH, 14.01.2021, Az. 4 StR 468/20
BGH, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 4 StR 468/20
Orientierungssätze
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt in seinem Beschluss vom 14.01.2021 eine Verurteilung wegen Vergewaltigung in einer Ehe auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts (LG). Der BGH bemängelt fehlende Feststellungen in den drei verfahrensgegenständlichen Fällen, zu § 177 Absatz 2 (a. F.) und § 177 Absatz 6 Strafgesetzbuch (StGB). Er weist darauf hin, dass der*die neue Tatrichter*in bei der Bemessung der Einzelstrafen zu beachten haben wird, dass es sich in allen drei Fällen um Taten während einer (ambivalenten) Beziehung gehandelt hat, was nach den angeführten Rechtsprechungshinweisen auch bei der Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß § 177 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 StGB a. F. die Anwendung des Normalstrafrahmens gemäß § 177 Absatz 1 StGB zur Folge haben soll.
II. § 177 StGB.
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