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BGH, 13.12.2022, Az. 3 StR 372/22

BGH, Beschluss vom 13.12.2022, Az. 3 StR 372/22

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 13.12.2022 das Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 01.04.2022 teilweise aufgehoben. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

II. Stimmt eine Person Geschlechtsverkehr ersichtlich nur unter der Voraussetzung zu, dass dabei ein Kondom genutzt wird, stehen ohne Kondom vorgenommene sexuelle Handlungen ihrem erkennbaren Willen entgegen, so der BGH. Es handele sich dabei um einen sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Es komme entscheidend auf die konkret vorgenommene Handlung an, nicht jedoch darauf, ob ein Einverständnis mit anderen sexuellen Handlungen bestehe. Geschlechtsverkehr unter Nutzung eines Kondoms und Geschlechtsverkehr ohne Kondom stellten unterschiedliche sexuelle Handlungen dar. Dies führe zu einer unterschiedlichen qualitativen Bewertung der beiden Handlungen, wofür insbesondere auch spreche, dass der Gebrauch eines Kondoms geeignet sei, die Übertragung von Krankheiten oder unerwünschte Schwangerschaften zu verhindern. 
Maßgebliches Rechtsgut des § 177 StGB ist die sexuelle Selbstbestimmung. Ein Rückgriff auf § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB scheide aus, wenn § 177 Abs. 1 StGB erfüllt sei. § 177 Abs. 2 StGB soll Konstellationen erfassen, in denen ein entgegenstehender Wille des Opfers im Unterscheid zu § 177 Abs. 1 StGB gerade nicht erkennbar ist. 

III. § 177 Abs. 1 StGB.

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