BGH, 13.11.2019, Az. 5 StR 466/19
BGH, Urteil vom 13.11.2019, Az. 5 StR 466/19
Orientierungssätze
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt die Entscheidung des Landgerichts Bremen (LG) mit den zugehörigen Feststellungen mit Urteil vom 13.11.2019 in Bezug auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf. Der BGH setzt sich vertieft mit den Mordmerkmalen „Heimtücke“, insbesondere mit dem Ausnutzungsbewusstsein, und mit dem Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ auseinander, die er beide im vorliegenden Fall erfüllt sieht.
II. Bei der Heimtücke, die ein Ausnutzungsbewusstsein erfordert, ist der BGH der Auffassung, dass die Spontaneität des Tatentschlusses sowie eine affektive Erregung des Angeklagten nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers sprechen. Maßgeblich seien die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Täters auf seine Erkenntnisfähigkeit.
III. Zu den „niedrigen Beweggründen“ stellt der BGH fest, dass es mit den Werten des durchweg auf Gleichberechtigung und gegenseitige personelle Achtung angelegten deutschen Rechts unvereinbar ist, das Ansprechen einer Frau durch einen anderen Mann auf der Grundlage einer Art von „Besitzanspruch“ als schwere Provokation auszulegen. Für ein solches, nach den Maßstäben der hiesigen Rechtsgemeinschaft harmloses Tun einen anderen Menschen zu töten, stellt wegen des eklatanten Missverhältnisses zwischen Anlass und Tat - vorbehaltlich der vorzunehmenden Gesamtwürdigung - grundsätzlich einen niedrigen Beweggrund dar.
IV. § 211 Strafgesetzbuch (StGB).
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BGH_13_11_2019
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