BGH, 13.10.2015, Az.VI ZR 271/14
BGH, Urteil vom 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14
Orientierungssätze
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 13.10.2015 die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
II. Der BGH bestätigt die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein Löschungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der intimen Aufnahmen aus § 823 Abs. 1, § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts bestehe. Im Speziellen seien ihr Recht auf Bildnisschutz und ihre Intimsphäre geschützt. Der Eingriff sei darin zu sehen, dass der Beklagte Verfügungsmacht über die Aufnahmen habe. Dabei sei der Kernbereich privater Lebensgestaltung einer Abwägung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich. Zwar sei der Anwendungsbereich von §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG) nicht eröffnet, jedoch schließe dies einen Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht nicht aus. Aus §§ 22 ff. KUG lasse sich jedoch ableiten, dass grundsätzlich nur die abgebildete Person darüber entscheiden dürfe, ob und wie sie der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. Das Recht am eigenen Bild gewährleiste Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten bezüglich der Anfertigung und Verwendung von Aufnahmen. Intime Aufnahmen müssten vor der Kenntniserlangung anderer geschützt werden, da andernfalls die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt wäre. Jede Person habe das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem*einer Partner*in nicht offenbaren zu müssen. Allein der Besitz von intimen Aufnahmen begründe eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über die abgebildete Person und betreffe den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung sei auf die Dauer der Beziehung begrenzt gewesen. Überwiegende grundrechtlich geschützte Positionen des Beklagten lägen nicht vor.
III. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 BGB, § 1004 BGB, §§ 22 ff. KUG.
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