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BGH, 13.02.2019, Az. 2 StR 301/18

BGH, Urteil vom 13.02.2019, Az. 2 StR 301/18

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwirft in seinem Urteil vom 13.02.2019 das Urteil des Landgerichts Wiesbaden (LG) vom 30.01.2018 mit der Maßgabe als unbegründet, dass der Angeklagte hinsichtlich der sexuellen Nötigung schuldig ist, wobei der sexuelle Übergriff gleichzeitig entfällt.

II. Der BGH setzt sich mit dem seit der Strafrechtsreform 2016 neu gefassten § 177 Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere der Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB (sexueller Übergriff unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments) auseinander. Er macht zunächst Ausführungen zur subjektiven Tatseite und lässt nach verschiedenen Auslegungsmethoden bedingten Vorsatz genügen. Er stellt fest, dass vorsätzlich gehandelt wird, wenn der*die Täter*in weiß, dass er*sie seine*ihre sexuelle Handlung unter Einbeziehung des Opfers vornimmt und sich gerade das Überraschungsmoment zunutze macht. Letzteres setzt zunächst voraus, dass er*sie die tatsächlichen Voraussetzungen der Überraschung des Opfers wahrnimmt, mithin die äußeren Umstände erkennt, aus denen sich ergibt, dass sich das Opfer keines sexuellen Angriffs auf seinen Körper versieht oder eines solchen Angriffs zwar noch im letzten Moment gewahr wird, aber wegen der Schnelligkeit der Abläufe zur Bildung oder Kundgabe eines ablehnenden Willens außerstande ist. Ferner muss der*die Täter*in das Überraschungsmoment als Bedingung für das Erreichen seiner*ihrer sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er*sie es zumindest für möglich hält, dass das Opfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dessen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert. Kennen sich Täter*in und Opfer jedoch nicht oder nur flüchtig, wird eine sexuelle Handlung regelmäßig unter „Ausnutzung“ vorgenommen, da der*die Täter*in durchweg mit dem Unwillkommensein seines*ihres Tuns rechnen muss.

III. Der BGH macht darüber hinaus Ausführungen zum Verhältnis von § 177 Abs. 1 und § 177 Abs. 2 Nr. 3 und stellt fest, dass sich beide Varianten bezogen auf ein- und denselben Zeitpunkt ausschließen. § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt gerade voraus, dass aufgrund der Überraschung kein entgegenstehender Wille, den § 177 Abs. 1 StGB aber objektiv erkennbar tatbestandsmäßig erfordert, gebildet und rechtzeitig kundgetan werden kann. Bei aufeinanderfolgenden Taten (erst Überraschungsmoment, dann Bekundung entgegenstehender Wille und Handlungsfortsetzung) bestünde Tateinheit. Es läge jedoch nur eine einzige Gesetzesverletzung vor, wenn der Vorsatz von vornherein die Fortsetzung der Handlung umfasst habe. Der Umstand, dass die betroffenen Tatbestände in verschiedenen Absätzen geregelt sind und ihre gleichzeitige Verwirklichung zu ein- und demselben Zeitpunkt ausgeschlossen ist, stehe der Annahme nur einer Gesetzesverletzung nicht entgegen.

IV. Schließlich äußert sich der BGH noch zum Verhältnis von § 177 Abs. 5 Nr. 1 und § 177 Abs. 1 und 2 und stellt klar, dass die verwirklichte sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB als Qualifikation die Grundtatbestände der § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verdrängt.

V. § 177 StGB.

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