BGH, 12.12.2007, Az. XII ZB 158/05
BGH, Beschluss vom 12.12.2007, Az. XII ZB 158/05
Orientierungssätze
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt mit seinem Beschluss vom 12.12.2007 den Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamburg vom 28.07.2005 (Az. 10 UF 42/04). Bei Zerrüttung der sozialen Beziehung zwischen den Eltern entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge mangels Verständigungsmöglichkeit dem Kindeswohl. Der BGH stellt fest, dass es keine gesetzliche Vermutung dafür gibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist.
II. Auch wenn der BGH die Existenz eines normativen Regelfalls der gemeinsamen elterlichen Sorge ablehnt, spricht er in dem Beschluss von einem „ethischen Vorrang“, der dem Idealbild einer von beiden Elternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist. Hieraus ergebe sich eine Pflicht der Eltern zur Konsensfindung. Aus dieser Pflicht könne allerdings nicht hergeleitet werden, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl eher entspreche. Denn gerade ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führe für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen.
III. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a. F.
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BGH_12_12_2007
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