BGH, 12.09.2018, Az. 2 StR 113/18
BGH, Urteil vom 12.09.2018, Az. 2 StR 113/18
Orientierungssätze
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt mit seinem Urteil vom 12.09.2018 das Urteil des Landgerichts (LG) Meiningen vom 18.10.2017, da die Feststellungen nicht die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten Heimtückemord tragen würden.
II. Dem Urteil liegt ein Fall zu Grunde, bei dem der Angeklagte, nachdem er von einer heimlichen Affäre seiner Lebensgefährtin erfahren hatte, mehrmals mit einem Küchenmesser auf diese einstach und sie dadurch lebensgefährlich verletzte. Anschließend informierte er seine Eltern und seine Schwester und forderte diese zur Rettung der Geschädigten auf. Das Landgericht hatte ein freiwilliges Vollenden der Tat durch den Angeklagten im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative Strafgesetzbuch (StGB) mangels Kausalität abgelehnt und sich aus Sicht des BGH nicht ausreichend mit dem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette auseinandergesetzt.
III. Außerdem äußert sich der BGH zur Annahme von „niedrigen Beweggründen“ bei einem Motivbündel.
IV. §§ 211, 24 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StGB.
Dokument im Volltext
-
BGH_12_09_2018
Nicht barrierefrei