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BGH, 12.03.2019, Az. 2 StR 595/18

BGH, Beschluss vom 12.03.2019, Az. 2 StR 595/18

Orientierungssätze

I. In dem Beschluss vom 12.03.2019 äußert sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Anforderungen an die Fassung des Adhäsionsantrags insbesondere hinsichtlich der Bestimmtheit des Anspruchsgrundes und -gegenstandes.

II. Dieser genüge den Zulässigkeitsvoraussetzungen nur dann, wenn er die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalte. Das Fehlen dieser Angaben stehe der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegen, wenn der Umfang der beantragten Geldleistung durch Angabe einer Größenordnung eingegrenzt werde. Dadurch sollten Gericht und Gegner*innen darüber unterrichtet werden, welchen Umfang der Streitgegenstand haben solle.

III. § 404 Abs. 1 S. 2 Strafprozessordnung, § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung.

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