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BGH, 11.12.2018, Az. 2 StR 250/18

BGH, Beschluss vom 11.12.2018, Az. 2 StR 250/18

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt mit seinem Beschluss vom 11.12.2018 die Entscheidung des Landgerichts (LG) Neubrandenburg vom 30.08.2017 auf. Die Revision des Angeklagten, der vom LG wegen mehrfachen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen verurteilt worden war, hat mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des Anwesenheitsrechts gemäß § 230 Absatz 1 in Verbindung mit § 338 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) Erfolg.

II. Der Angeklagte war während der Vernehmung einer der Geschädigten aus dem Sitzungssaal entfernt worden. Die Entfernung nach § 247 Satz 1 StPO sei jedoch eine Ausnahmevorschrift und auf die Vernehmung der Zeug*innen beschränkt. Eine andere Beweiserhebung, wie eine Urkundenverlesung (hier das Verlesen eines Briefes der Zeugin an ihre Mutter), gehöre nicht dazu, auch wenn sie einen sachlichen Zusammenhang mit der Zeug*innenvernehmung aufweise. 

III. §§ 230 Abs. 1, 247 S. 1, 338 Abs. 1 Nr. 5 StPO.

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