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BGH, 11.11.2020, Az. 5 StR 124/20

BGH, Urteil vom 11.11.2020, Az. 5 StR 124/20

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt in seinem Urteil vom 11.11.2020 auf die Revision der Nebenkläger*in eine Verurteilung wegen Totschlags auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts (LG). Der BGH führt aus, dass die Feststellungen des Landgerichts in Bezug auf die Verneinung der Mordmerkmale „Heimtücke“ und „niedrige Beweggründe“ rechtsfehlerhaft seien. Insbesondere in Bezug auf das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ habe das LG festgestellt, dass der Angeklagte seine Freundin, aus dem Iran stammend, auch aus Eifersucht und Wut darüber getötet habe, sie nicht für sich gewinnen zu können. Diese Beweggründe seien nach einhelliger Auffassung als niedrig einzustufen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. In diesem Zusammenhang habe die Kammer darauf abgestellt, dass sich der aus dem Irak stammende Angeklagte spontan zu der Tat entschlossen habe und daher nicht auszuschließen sei, dass neben Eifersucht und Wut auch Verzweiflung tatbestimmend gewesen sein könnte. An dieser Stelle seien die Feststellungen aber widersprüchlich, wie der BGH zuvor auch bereits in Bezug auf das Mordmerkmal „Heimtücke“ ausführt, da der Angeklagte die Tatwaffe - ein Messer - laut LG gerade für den Fall eingesteckt habe, dass er seine ehemalige Freundin nicht zurückgewinnen könne. Dies spreche gegen eine spontane Handlung, so der BGH.

II. §§ 211, 212 StGB.

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