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BGH, 11.05.2022, Az. 2 StR 445/21

BGH, Urteil vom 11.05.2022, Az. 2 StR 445/21

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt auf die Revision der Nebenkläger das Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main vom 21.12.2020 mit den Feststellungen auf (mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatgeschehen). Im Umfang der Aufhebung verweist der BGH die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des LG Frankfurt am Main zurück. Die weitergehenden Revisionen der Nebenkläger werden verworfen.

Das LG Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

II. Der BGH moniert in der Entscheidung, dass das LG die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe abgelehnt hat. Zum Tatgeschehen: Die Geschädigte hatte sich von dem drogenabhängigen und manipulativen Angeklagten getrennt, in der Beziehung war es zu Gewalttätigkeiten gekommen. Der Angeklagte hatte die Geschädigte zuvor erfolgreich unter Druck gesetzt, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen, und ihr im Trennungsfall mit Suizid gedroht. Am Tattag lauerte der Angeklagte der Geschädigten auf und wiederholte die Drohung, er werde sich das Leben nehmen, sollte sie nicht zu ihm zurückkehren. Die Geschädigte, die dem Angeklagten dabei frontal gegenüberstand, ließ das unbeeindruckt. Für diese überraschend, begann er daraufhin, mit einem Messer auf sie einzustechen, und verletzte sie tödlich.

Der BGH stellt in seiner Aufhebung des Urteils klar, dass es für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit im Rahmen des Mordmerkmals der Heimtücke genügt, wenn der Täter sich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Es sei dabei unwesentlich, worauf die Arglosigkeit der Geschädigten beruht, auch müsse der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit nicht herbeiführen oder bestärken.

Ein Ausnutzungsbewusstsein des Täters werde auch nicht durch den Umstand widerlegt, dass es sich bei dem Angriff nicht um eine sofortige Attacke von hinten gehandelt habe. Ein spontaner Tatentschluss sowie eine affektive Erregung des Angeklagten sprächen zudem nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit. Ferner sei im Rahmen der Prüfung des Mordmerkmals eines (sonst) niedrigen Beweggrundes bei einem Motivbündel zu untersuchen, ob nicht jedes Motiv für sich einen niedrigen Beweggrund darstelle. Hierbei habe das neue Tatgericht auch den Umstand in den Blick zu nehmen (und umfassend zu prüfen), dass der Angeklagte in Wut geriet, als die Geschädigte seinem manipulativen Verhalten diesmal nicht erlag und auf ihrem Trennungswunsch, den er nicht akzeptierte, beharrte.

IV. §§ 211 Abs. 2, 212 StGB.

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