BGH, 10.10.2018, Az. 4 StR 311/18
BGH, Beschluss vom 10.10.2018, Az. 4 StR 311/18
Orientierungssätze
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich in seinem Beschluss vom 10.10.2018 grundlegend zu dem Zusammenhang zwischen dem Qualifikationstatbestand des § 177 Absatz 5 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und der Vornahme der sexuellen Handlung.
II. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes nach § 177 Absatz 5 Nr. 1 StGB setze keinen Finalzusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung voraus. In zeitlicher Hinsicht könne die Qualifikation damit mit Versuchsbeginn des § 177 Absatz 1 oder 2 StGB und bis zu deren Beendigung verwirklicht werden. In subjektiver Hinsicht reiche es aus, dass der Vorsatz des Täters auf eine Gewaltanwendung während des sexuellen Übergriffs gerichtet ist. Dem teilweise geforderten „inhaltlichmotivatorischen Zusammenhang“ wird damit eine Absage erteilt.
III. § 177 Abs. 1, 5 StGB.
Dokument im Volltext
-
BGH_10_10_2018
Nicht barrierefrei