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BGH, 10.07.2018, Az. 3 StR 204/18

BGH, Beschluss vom 10.07.2018, Az. 3 StR 204/18  

Orientierungssätze

I. Mit dem Beschluss vom 10.07.2018 bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichts (LG) Lüneburg vom 16.10.2017, in dem der Angeklagte wegen des heimtückischen Mordes an seiner Ehefrau und deren Freundin aus niedrigen Beweggründen verurteilt worden war und äußert sich zu den Voraussetzungen der heimtückischen Begehungsweise.

II. Heimtückisches Handeln erfordere kein heimliches Vorgehen. Nach ständiger Rechtsprechung könne das Opfer auch dann arglos sein, wenn der*die Täter*in ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Maßgebend für die Beurteilung sei die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Ein solcher Fall sei zum Beispiel anzunehmen, wenn der*die Täter*in (wie hier) das Opfer mit Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, und die entsprechenden Vorkehrungen und Maßnahmen bei Ausführung der Tat noch fortwirken.

III. § 211 StGB.

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