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BGH, 09.08.2022, Az. 6 StR 279/22

BGH, Beschluss vom 09.08.2022, Az. 6 StR 279/22

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) widerspricht in seinem Beschluss vom 09.08.2022 den Erwägungen des Landgerichts Braunschweig vom 06.04.2022. Der Umstand, dass das Tatopfer einer Vergewaltigung als Sexarbeiterin tätig ist und sich vor der Tat zum geschützten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereit erklärt hatte, sei nicht geeignet, die Tat im Rahmen der Strafzumessung in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.

II. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Neufassung des § 177 Strafgesetzbuch (StGB) durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des StGB vom 04.11.2016. Nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen sei es nunmehr unerheblich, aus welchen Gründen das Opfer die sexuelle Handlung ablehne, maßgeblich sei allein, dass sich der*die Täter*in über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetze. Eine regelhafte Differenzierung zwischen einer Sexarbeiter*in und einer „unbescholtenen Frau“ sei mit dem unterschiedslos erstrebten Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unvereinbar. Dies entspreche auch den Vorgaben aus Artikel 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention).

III. § 177 StGB, Art. 36 Istanbul-Konvention.

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