BGH, 07.05.2019, Az. 1 StR 150/19
BGH, Beschluss vom 07.05.2019, Az. 1 StR 150/19
Orientierungssätze
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt auf Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 07.05.2019 das Urteil des Landgerichts München I vom 16.10.2018 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld und insoweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, auf, und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück.
II. Der BGH lehnt das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ vorliegend ab. Allein die Trennung durch den Partner wegen des Vorverhaltens des Täters und des Zustands der Beziehung stelle sich als „völlig normaler Prozess“ dar und sei (daher) von diesem hinzunehmen. Jedenfalls seien diese Umstände nicht geeignet, die Tötung des Partners, die wie jede vorsätzliche und rechtswidrige Tötung verwerflich ist, als völlig unbegreiflich erscheinen zu lassen.
III. § 211 Strafgesetzbuch (StGB).
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BGH_07_05_2019
Nicht barrierefrei