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BGH, 06.12.2022, Az. 5 StR 479/22

BGH, Beschluss vom 06.12.2022, Az. 5 StR 479/22

Orientierungssätze

I. Mit Beschluss vom 06.12.2022 (Az. 5 StR 479/22) verwirft der fünfte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel (Az. 13 Ks 598 Js 62014/21) als unbegründet.

II. In einem Obiter Dictum führt der BGH in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung aus, dass eine opferseitige Trennung vor der Tat „für sich gesehen kein gegen die Annahme niedriger Beweggründe sprechendes Indiz“ darstelle. Außerdem sei es bei der Motivbewertung zu berücksichtigen, wenn „der Täter die Trennung selbst maßgeblich zu verantworten hat“.

III. § 211 Abs. 1, 2 Var. 4 StGB.

IV. In der Datenbank findet sich neben dieser BGH-Entscheidung auch eine Entscheidungsbesprechung von Florian Rebmann, akademischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Kriminologie, Straf- und Sanktionenrecht an der Universität Tübingen (Professor Dr. Jörg Kinzig), der unter anderem auch im Forschungsprojekt „Femizide in Deutschland - Eine empirisch-kriminologische Untersuchung zur Tötung an Frauen“ (2022-2025) arbeitet, sowie ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 05.07.2022.

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