BGH, 05.11.2019, Az. 2 StR 469/19
BGH, Beschluss vom 05.11.2019, Az. 2 StR 469/19
Orientierungssätze
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwirft in seinem Beschluss vom 05.11.2019 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main) als unbegründet und stellt erneut klar, dass psychische Beeinträchtigungen von Tatopfern, die Folge mehrerer Taten sind, dem*der Angeklagten lediglich bei der Gesamtstrafenbildung uneingeschränkt angelastet werden können. Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden.
II. § 46 StGB.
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