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BGH, 05.04.2016, Az. 5 StR 40/16

BGH, Beschluss vom 05.04.2016, Az. 5 StR 40/16

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwirft mit Beschluss vom 05.04.2016 die Revision des*r Angeklagten und macht erneut deutlich, dass es auch in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Rahmen der Aufklärungspflicht des Gerichts keine Erörterungspflicht zu der Tatsache gibt, dass die Nebenklagevertretung im Vorfeld der Hauptverhandlung vollständige Akteneinsicht gehabt hat. Darauf kann sich keine sachlich-rechtliche Beanstandung der Beweiswürdigung stützen.

II. Durch die generalisierende Annahme, dass mit Akteneinsicht durch die Nebenklägervertretung die Glaubhaftigkeit der Angaben eines*r Zeug*in stets in Zweifel zu ziehen sei, würde die freie Entscheidung, Akteneinsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden. Maßgeblich seien stets die Umstände des Einzelfalles.

III. § 406e StPO.

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