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BGH, 05.01.2023, Az. 5 StR 386/22

BGH, Urteil vom 05.01.2023, Az. 5 StR 386/22

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwirft die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Berlin (LG Berlin) vom 09.05.2022. Der BGH bestätigt die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen schwerer Vergewaltigung.

II. Nach Ansicht des BGH ist die durch das LG durchgeführte Strafzumessung als rechtsfehlerfrei anzusehen. Der BGH betont, dass die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts sei. Das LG hatte in der Gesamtbewertung einen minder schweren Fall angenommen und strafmildernd berücksichtigt, dass der ungeschützte Oralverkehr Gegenstand der vorherigen – „wenn auch nicht eingehaltenen“ – Vereinbarung zur entgeltlichen Vornahme sexueller Handlungen war und die Nebenklägerin daher nicht mit einer „völlig unvorhergesehenen Sexualpraktik“ konfrontiert gewesen sei. Mit dieser Erwägung sei strafmildernd, gestützt auf Tatsachen, berücksichtigt worden, dass die Nebenklägerin die „mit der Tat verbundene psychische Belastung als weniger schwerwiegend erlebt“ habe. Mit dieser Wertung habe das LG weder eine geringere Schutzwürdigkeit der Nebenklägerin in ihrem uneingeschränkten Recht auf sexuelle Selbstbestimmung noch pauschal eine geringere psychische Belastung durch die Tat angenommen. Dabei stellt der BGH klar, dass die Bereitschaft der Nebenklägerin, sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorzunehmen, sich weder auf die generelle Schutzbedürftigkeit noch das Ausmaß der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung auswirke. Weiter weist dieser darauf hin, dass die individuellen Auswirkungen einer solchen Tat zu berücksichtigen seien und nicht auf Geschlechter-Stereotypen oder Annahmen über typisches Verhalten in solchen Situationen basieren dürfen und nimmt (auch) hierbei Bezug auf die Vorgaben der Istanbul-Konvention zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.

III. § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 9 Var. 3 StGB, § 46 Abs. 2 S. 2 StGB.

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