BGH, 02.07.2020, Az. 4 StR 678/19
BGH, Urteil vom 02.07.2020, Az. 4 StR 678/19
Orientierungssätze
I. Nach Revision des Generalbundesanwalts, der Nebenkläger*in und des Angeklagten hebt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 02.07.2020 das Urteil des Landgerichts Halle (LG Halle) auf und verweist es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Der BGH setzt sich hier nach der Reform des Sexualstrafrechts intensiv mit dem Tatbestandsmerkmal „schutzlose Lage“ des § 177 Absatz 5 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) n. F. auseinander. Er argumentiert aufgrund des Wortlauts, der Systematik und der Intention des Gesetzgebers, dass es nun keiner nötigenden Einwirkung oder einer subjektiven Zwangswirkung der schutzlosen Lage auf das Tatopfer bedarf, sondern dass vielmehr allein die objektive Schutzlosigkeit des Tatopfers ausreichend ist.
II. § 177 StGB.
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