BGH, 02.03.2021, Az. 4 StR 543/20
BGH, Beschluss vom 02.03.2021, Az. 4 StR 543/20
Orientierungssätze
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt in seinem Beschluss vom 02.03.2021 eine Verurteilung wegen Stalkings auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts (LG). Der BGH setzt sich im Rahmen von § 238 StGB (a. F.) intensiv mit dem damaligen Tatbestandsmerkmal „beharrlich“ auseinander. Die Entscheidung beinhaltet auch Ausführungen zu den Anforderungen des alten Tatbestandsmerkmals der „schwerwiegenden“ Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der vom Stalking betroffenen Person.
Der BGH macht darüber hinaus auch Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63 § 63 Strafgesetzbuch (StGB) wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit („seelische Störung“) und Steuerungsfähigkeit sowie zur Gefährlichkeitsprognose.
II. §§ 238 (a. F.), 20, 21, 63 StGB.
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