BGH, 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15
BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt in seinem Beschluss vom 01.02.2017 den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 08.12.2015 auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Der Vater erstrebte im Verfahren die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung.
II. Der BGH entscheidet, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, die zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist. Die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. Dies setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so entspricht die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht dem Kindeswohl, so der BGH. Das Familiengericht, in diesem Fall das OLG Nürnberg, ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes. Dies ist im Rahmen des Entscheidungsspielraums der zuständigen Richter*in im Einzelfall zu prüfen.
III. § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 1697a BGB, § 26 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 159 FamFG.
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BGH, 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15
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