Bayerischer VGH, 30.06.2021, Az. 19 ZB 20.1221
Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.06.2021, Az. 19 ZB 20.1221
Orientierungssätze
I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) weist mit seinem Beschluss vom 30.06.2021 den Antrag auf Zulassung einer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach vom 28.01.2020 zurück. Er geht davon aus, dass das VG die Klage einer russischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
II. Unter anderem liege eine besondere Härte im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 2 3. Alt. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vor. Grundvoraussetzung für die Feststellung der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange (insbesondere bei häuslicher Gewalt) sei, dass die*der zugezogene Ehepartner*in die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet habe. Andernfalls sei die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel nicht unzumutbar, sondern unmöglich. Etwas anderes könne sich nur aus einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben. Dies sei hier jedoch nicht der Fall - angesichts sich widersprechender Aussagen der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemannes hinsichtlich der geltend gemachten tätlichen Angriffe, deren geringer Schwere, der Einstellung der dazu geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren sowie der Tatsache, dass eine von der Klägerin besonders hervorgehobene Auseinandersetzung erst nach der Trennung erfolgte und damit nicht Trennungsanlass war.
II. §§ 28, 31 Abs. 2 AufenthG, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
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VGH_Bayern_30_06_2021
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