Bayerischer VGH, 28.10.2020, Az. 10 ZB 20.358
Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.10.2020, Az. 10 ZB 20.358
Orientierungssätze
I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) weist mit seinem Beschluss vom 28.10.2020 den Antrag auf Zulassung einer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg vom 14.01.2020 zurück. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausgangsentscheidung, in der die Klage einer marokkanischen Staatsangehörigen auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgewiesen worden war, beständen nicht.
II. Eine besondere Härte in Form einer aus der Rückkehrverpflichtung folgenden erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange (§ 31 Absatz 2 Satz 2 3. Alt. Aufenthaltsgesetz (AufenthG)) liege nicht vor. Die Fallgruppe erfasse nur ehebezogene Beeinträchtigungen. Die von der Klägerin behaupteten Schwierigkeiten, die sie als geschiedene, alleinerziehende Mutter mit einem nicht ehelichen Kind in ihrem Herkunftsland erwarten würden, ständen in keinem Zusammenhang mit der Ehe.
III. Auch eine besondere Härte im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 2 3. Alt. AufenthG (Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange; insbesondere anzunehmen bei häuslicher Gewalt) bestehe nicht. Ehestreitigkeiten und Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen führten in einer Vielzahl von Fällen zu einer Trennung von Eheleuten, machten für sich genommen jedoch noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unzumutbar.
IV. §§ 28, 31 Abs. 2 AufenthG, Art. 6 Grundgesetz.
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VGH_Bayern_28_10_2020
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