Bayerischer VGH, 12.12.2017, Az. 10 ZB 17.1993
Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2017, Az. 10 ZB 17.1993
Orientierungssätze
I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigt in seinem Beschluss vom 12.12.2017, dass die Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig war.
II. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug sei nicht das formal-rechtliche Bestehen einer Ehe, sondern das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Verkürzung vor Ablauf des Trennungsjahres im Sinne des § 1566 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) widerspreche weder Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz (GG) noch Art. 8 Absatz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
III. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2 3. Alt. (Aufenthaltsgesetz) AufenthG bestehe mangels besonderer Härte nicht. Das Aussperren aus der gemeinsamen Wohnung durch die Ehefrau des Klägers erreiche die in diesem Zusammenhang notwendige Intensität nicht. Etwaige Erkrankungen des Klägers seien zudem keine Schwierigkeiten, die mit der Auflösung der Ehe verbunden seien.
IV. § 1566 Abs. 1 BGB, §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 31 AufenthG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.
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VGH_Bayern_12_12_2017
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