BAG, 16.02.2023, Az. 8 AZR 450/21
BAG, Urteil vom 16.02.2023, Az. 8 AZR 450/21
Orientierungssätze
I. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass einer Frau ein Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit wie ihren männlichen Kollegen zustehe, wenn der Arbeitgeber diesen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Dies gelte auch dann, wenn Männer ein höheres Gehalt ausgehandelt hätten. Der Klägerin stehe daher ein Anspruch nach Art. 157 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 3 Abs. 1 und § 7 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) auf gleiches Grundentgelt zu. Der Umstand, dass die Klägerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt erhalten habe als ihr männlicher Kollege, begründe die Vermutung nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt sei. Der Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.
II. Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1, 7 EntgTranspG, § 22 AGG.
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BAG, 16.02.2023, Az. 8 AZR 450/21
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