CEDAW: Allgemeine Empfehlung Nr. 28 (2010)
Committee on the Elimination of Discrimination against Women, General recommendation No. 28 (2010) on the core obligations of States parties under article 2 of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women
Orientierungssätze
I. Mit der Allgemeinen Empfehlung Nr. 28 gibt der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) zentrale Hinweise zum Anwendungsbereich und der Bedeutung von Artikels 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW). Der Ausschuss betont, Artikel 2 sei für die vollständige Umsetzung des Übereinkommens von entscheidender Bedeutung und die in Artikel 2 verankerten Verpflichtungen seien untrennbar mit allen anderen materiellen Bestimmungen des Übereinkommens verbunden.
II. Allgemeine Empfehlungen betreffen Artikel oder Themen von Menschenrechtsverträgen, indem sie zum Beispiel Bestimmungen näher auslegen. Sie sind nicht verbindlich, dienen den Mitgliedsstaaten aber als wichtige Quelle zum besseren Verständnis spezifischer Anforderungen von Menschenrechtsverträgen.
III. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 28 ist nur auf Englisch in dieser Datenbank verfügbar.
IV. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 28 bezieht sich auf die Artikel 1, 2, 3, 4, 5a), 24 CEDAW; Verweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 25.
Dokument im Volltext
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CEDAW_Gen_Recommendation_28.pdf
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