CEDAW: Allgemeine Empfehlung Nr. 23 (1997)
Committee on the Elimination of Discrimination against Women, General recommendation No. 23 (1997): Political and public life
Orientierungssätze
I. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) empfiehlt den Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ihre Verfassungen und Rechtsvorschriften den Grundsätzen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) entsprechen, insbesondere den Artikeln 7 und 8.
Der Ausschuss empfiehlt den Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Organisationen wie politische Parteien und Gewerkschaften, die nicht unmittelbar den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen unterliegen, Frauen nicht diskriminieren und die Grundsätze aus den Artikeln 7 und 8 achten. Die Vertragsstaaten sollen zeitweilige Sondermaßnahmen festlegen und durchführen, um zu gewährleisten, dass Frauen in allen von den Artikeln 7 und 8 erfassten Bereichen gleichberechtigt vertreten sind. Die Vertragsstaaten sollen den Grund und die Wirkung von Vorbehalten zu den Artikeln 7 und 8 erläutern und bei Vorbehalten, die auf traditionellen oder stereotypen Einstellungen gegenüber der Rolle der Frau in der Gesellschaft beruhen, die von ihren Regierungen unternommenen Schritte zur Änderung dieser Einstellungen aufzeigen.
Die Vertragsstaaten sollen die Notwendigkeit solcher Vorbehalte genau überprüfen und in ihren Berichten einen Zeitplan für ihre Beseitigung vorsehen.
II. Allgemeine Empfehlungen betreffen Artikel oder Themen von Menschenrechtsverträgen, indem sie zum Beispiel Bestimmungen näher auslegen. Sie sind nicht verbindlich, dienen den Vertragsstaaten aber als wichtige Quelle zum besseren Verständnis spezifischer Anforderungen von Menschenrechtsverträgen.
III. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 23 ist nur auf Englisch in dieser Datenbank verfügbar.
IV. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 23 bezieht sich auf die Artikel 1, 4, 7, 8 CEDAW.
Dokument im Volltext
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CEDAW_Gen_Recommendation_23.pdf
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