CEDAW: Allgemeine Empfehlung Nr. 19 (1992)
Committee on the Elimination of Discrimination against Women, General recommendation No. 19 (1992): Violence against women
Orientierungssätze
I. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) stellt in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 19 klar, dass geschlechtsspezifische Gewalt eine Form der Diskriminierung ist, welche die Möglichkeit von Frauen, dieselben Rechte und Freiheiten gleichberechtigt mit Männern zu genießen, wesentlich beeinträchtigt. Der Ausschuss führt aus, dass „Diskriminierung“ im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) auch geschlechtsspezifische Gewalt umfasse, also Gewalt, die sich gegen eine Frau richte, weil sie eine Frau ist, oder Gewalt, die Frauen in unverhältnismäßig hohem Maße betreffe. Sie umfasse Handlungen, die körperlichen, seelischen oder sexuellen Schaden oder Leid zufügten sowie die Androhung solcher Handlungen, Zwang und andere Freiheitsberaubungen oder Freiheitsentzug. Grundsätzlich gelte auch, dass alle Vertragsstaaten verpflichtet seien, jede Form von Gewalt im privaten und öffentlichen Bereich zu beseitigen, zu verhindern und Schutz und Unterstützung für Betroffene zu gewährleisten. Der Ausschuss stellt klar, dass geschlechtsspezifische Gewalt gegen Bestimmungen der Konvention verstoßen könne, auch wenn diese Bestimmungen Gewalt nicht explizit erwähnten, und kommentiert zentrale Artikel, die im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt stehen und gibt Empfehlungen an die Vertragsstaaten ab.
II. Diese zentrale Definition des Ausschusses, die erstmals ungleiche strukturelle Machtverhältnisse in der Gesellschaft und die daraus folgende Diskriminierung als Ursache für geschlechtsspezifische Gewalt benennt, floss 2011 maßgeblich in den bisher umfassendsten (regionalen) Menschenrechtsvertrag gegen geschlechtsspezifische Gewalt ein: Das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt des Europarats (Istanbul-Konvention).
III. Allgemeine Empfehlungen betreffen Artikel oder Themen von Menschenrechtsverträgen, indem sie zum Beispiel Bestimmungen näher auslegen. Sie sind nicht verbindlich, dienen den Vertragsstaaten aber als wichtige Quelle zum besseren Verständnis spezifischer Anforderungen von Menschenrechtsverträgen.
IV. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 19 ist nur auf Englisch in dieser Datenbank verfügbar.
V. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 19 bezieht sich auf die Artikel 1, 2 f), 3, 5, 6, 10 c), 11, 12, 14, 16 CEDAW.
Dokument im Volltext
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CEDAW_Gen_Recommendation_19.pdf
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