AG Flensburg, 10.10.2018, Az. 90 F 145/17
AG Flensburg, Urteil vom 10.10.2018, Az. 90 F 145/17
Orientierungssätze
I. Das Amtsgericht (AG) Flensburg stellt in seinem Beschluss vom 10.10.2018 fest, dass eine Umgangsgestaltung nach § 1696 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch dann aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, wenn sie die psychische Destabilisierung der Kindesmutter verhindern soll. Denn bei einer solchen besteht die Gefahr, dass die Kindesmutter als Hauptbezugsperson in dem Kindeswohl widersprechender Weise ausfällt. Zudem stellt das AG fest, dass ein Kontaktverbot außerhalb der eingeräumten Umgangszeiten keine Einschränkung des bestehenden Umgangsrechtes im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB darstellt, vielmehr handelt es sich um eine einheitliche Gesamtumgangsregelung.
II. Dem Beschluss liegt der Fall eines Kindes zugrunde, dessen Mutter an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und bei der aufgrund übergriffigen Verhaltens des Kindesvaters bei Kontakt zu diesem eine Retraumatisierung droht. Die vom AG getroffene Umgangsgestaltung soll den Kontakt der Eltern bei Übergaben des Kindes verhindern. Diesem Zweck dient auch das ebenfalls ausgesprochene Kontaktverbot außerhalb der dem Vater eingeräumten Umgangszeiten.
III. §§ 1696 Abs.1, 1684 Abs. 4 BGB.
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AG_Flensburg_10_10_2018
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