Präambel
Die Vertragsstaaten dieser Konvention,
unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in den grundlegenden Instrumenten der Vereinten Nationen über die Menschenrechte, insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte , dem Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und der Konvention über die Rechte des Kindes niedergelegt sind,
sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze und Normen, die in den einschlägigen Instrumenten niedergelegt sind, die im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeitet wurden, insbesondere in dem Übereinkommen Nr. 97 über Wanderarbeiter, in dem Übereinkommen Nr. 143 über Missbräuche bei Wanderungen und die Förderung der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer, in der Empfehlung Nr. 86 betreffend die Wanderarbeitnehmer, in der Empfehlung Nr. 151 betreffend die Wanderarbeitnehmer, in dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit und in dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit,
in Bekräftigung der Bedeutung der im Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur enthaltenen Grundsätze,
unter Hinweis auf die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die Erklärung des Vierten Kongresses der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger, den Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen sowie die Übereinkommen über die Sklaverei, unter Hinweis darauf, dass eines der Ziele der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß ihrer Satzung der Schutz der Interessen der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer ist, sowie im Hinblick auf den Sachverstand und die Erfahrung dieser Organisation in Fragen der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,
in Erkenntnis der Bedeutung der Arbeiten, die im Zusammenhang mit Wanderarbeitnehmern und ihrer Familienangehörigen in verschiedenen Organen der Vereinten Nationen, insbesondere der Menschenrechtskommission und der Kommission für soziale Entwicklung, sowie in der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Weltgesundheitsorganisation wie auch in anderen internationalen Organisationen durchgeführt werden,
sowie in Erkenntnis der Fortschritte, die von einigen Staaten auf regionaler oder bilateraler Grundlage zum Schutz der Rechte der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen erzielt worden sind, sowie der Bedeutung und des Nutzens zweiseitiger und mehrseitiger Übereinkünfte in diesem Bereich,
im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang des Phänomens der Wanderung, bei dem es um Millionen von Menschen geht und von dem eine große Anzahl von Staaten der internationalen Gemeinschaft betroffen ist,
im Bewusstsein der Auswirkungen der Wanderungsbewegungen auf die betroffenen Staaten und Völker und von dem Wunsch geleitet, Normen festzulegen, die mittels der Annahme grundlegender Prinzipien betreffend die Behandlung der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zur Angleichung der Haltung der Staaten beitragen,
in Anbetracht der unsicheren Lage, in der sich Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen häufig befinden, unter anderem wegen ihrer Abwesenheit vom Herkunftsstaat und möglicher Schwierigkeiten aufgrund ihrer Anwesenheit im Beschäftigungsstaat,
in der Überzeugung, dass die Rechte der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen nicht überall ausreichende Anerkennung gefunden haben und daher einen entsprechenden völkerrechtlichen Schutz benötigen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Wanderung für die Familienangehörigen der Wanderarbeitnehmer sowie für die Wanderarbeitnehmer selbst, besonders wegen der Trennung der Familien, häufig schwerwiegende Probleme mit sich bringt,
eingedenk dessen, dass die menschlichen Probleme, die bei der Wanderung entstehen, im Falle der irregulären Wanderung noch schwerwiegender sind, und demzufolge in der Überzeugung, dass geeignete Maßnahmen gefördert werden sollten, um heimliche Wanderungen und den Handel mit Wanderarbeitnehmern zu verhüten und zu unterbinden und gleichzeitig den Schutz ihrer grundlegenden Menschenrechte zu gewährleisten,
in Anbetracht dessen, dass Arbeitnehmer, die nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen oder deren Status nicht geregelt ist, häufig unter weniger günstigen Arbeitsbedingungen als andere Arbeitnehmer beschäftigt werden und dass dies gewisse Arbeitgeber dazu veranlasst, sich solche Arbeitskräfte zu besorgen, um sich die Vorteile unlauteren Wettbewerbs zu verschaffen,
sowie in der Erwägung, dass einer Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern, deren Status nicht geregelt ist, auch dadurch entgegengewirkt wird, dass die grundlegenden Menschenrechte aller Wanderarbeitnehmer eine weitergehende Anerkennung finden und dass außerdem durch die Gewährung bestimmter zusätzlicher Rechte an diejenigen Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Status geregelt ist, alle Wanderarbeitnehmer und alle Arbeitgeber ermutigt werden, die Gesetze und Verfahren des betreffenden Staates zu beachten und sich danach zu richten,
infolgedessen überzeugt von der Notwendigkeit, dass der völkerrechtliche Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen durch die Bekräftigung und die Schaffung von grundlegenden Normen in einer umfassenden Konvention, die universell angewandt werden könnte, niedergelegt werden sollte,
haben folgendes vereinbart: