Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention / EMRK)
Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms
vom 04.11.1950.
In Kraft getreten am 03.09.1953
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms
Zur Überwachung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen wurde 1998 durch das Protokoll Nr. 11 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als ständiger Gerichtshof in Straßburg eingerichtet. Er befaßt sich mit Individualbeschwerden nach Art. 34 und Staatenbeschwerden nach Art. 33 gegen einen Konventionsstaat.
European Court of Human Rights - ECHR (Offizielle Webseite)
Dokumente in deutscher Sprache
Seit dem 1. Januar 2014 gilt eine neue Verfahrensordnung des EGMR, in der strengere Anforderungen an die Beschwerdeeinreichung gestellt werden. So muss innerhalb der Beschwerdefrist von 6 Monaten nach der letzten innerstaatlichen Gerichtsentscheidung die Beschwerde mit allen notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Hierzu ist das Beschwerdeformular des Gerichts zu verwenden. Wenn das Beschwerdeformular unvollständig ist, wird es nicht angenommen (siehe Artikel 47 der Verfahrensordnung).
EGMR Informationen über das Einreichen einer Beschwerde in deutscher Sprache
Das Beschwerdeformular (PDF, 3,6 MB, nicht barrierefrei)
Ein Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars in deutscher Sprache (PDF, 248 KB, nicht barrierefrei)
In anderen Sprachen auf der Website des EGMR:
European Court of Human Rights: Apply to the Court
HUDOC-Database (Datenbank - Entscheidungen des Gerichtshofs in englischer und französischer Sprache sowie zunehmend nicht offizielle Übersetzungen in anderen Sprachen)
Fundstellenverzeichnis: Urteile und Entscheidungen des EGMR in deutscher Sprache
Das Ministerkomitee des Europarats überwacht den Vollzug der Urteile des EGMR in den Mitgliedstaaten.
Execution of Judgements of the European Court of Human Rights
Informationsblätter zur Rechtsprechung des EGMR in deutscher Sprache
Seit September 2010 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf seiner Website rund 30 thematische Informationsblätter veröffentlicht, die einen Überblick über seine Rechtsprechung zu einer Reihe von Fragestellungen geben und bisher nur in den offiziellen Sprachen des Europarats, Englisch und Französisch, verfügbar waren. Seit April 2012 sind die Informationen jetzt auch auf Deutsch abrufbar. Sie enthalten Kurzzusammenfassungen der wesentlichen Urteile zu Themen wie etwa Kinderrechte, die Situation der Roma, Religionsfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Fragen der sexuellen Orientierung, Haftbedingungen oder Umweltfragen.
Bücher und Aufsätze im Online-Katalog der Bibliothek des DIMR
Bibliothek des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Eine deutschsprachige Sammlung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erscheint seit 2008 im Engel-Verlag in einer mehrbändigen Ausgabe. Bereits veröffentlichte Bände stehen auch im Internet kostenfrei zur Verfügung. (Stand Juli 2011: Urteile bis Dezember 1989)
Deutschsprachige Sammlung - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Unterzeichnet durch die Bundesregierung am 04.11.1950.
Ratifizierung am 05.12.1952.
In Kraft getreten am 03.09.1953. BGBL 1952 II, 685 und BGBL 2002 II, 1054
Ratifikationsstand EMRK und Zusatzprotokolle
Verzeichnis der Erklärungen Deutschlands zu den Protokollen
Die/der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium der Justiz vertritt die Bundesregierung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Einzelpersonen können gegen einen Vertragsstaat der Konvention eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen.
"Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden" (EMRK, Artikel 34).
"Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen" (EMRK, Artikel 35,1)
Weitere Informationen auf der Website Aktiv gegen Diskriminierung
In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stehen sich Beschwerdeführende und die Bundesrepublik Deutschland gegenüber. In vielen Fällen sind neben den Beschwerdeführenden auch Dritte in ihren Menschenrechten betroffen (zum Beispiel Kinder). Diese Drittbetroffenen können sich gemäß Artikel 36 Absatz 2 der EMRK an dem Verfahren beteiligen.
Im April 2013 hat der deutsche Bundestag ein Gesetz beschlossen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Kostenhilfe für die Beteiligung von Drittbetroffenen beantragt werden kann.
Zu den Entscheidungen und Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gibt es Informationen und Dokumente in deutscher Sprache auf der Website des Bundesministeriums der Justiz:
Das Ministerkomitee des Europarates überwacht den Vollzug der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.
Datenbank: Current state of execution
Fundstellenverzeichnis: Urteile und Entscheidungen des EGMR in deutscher Sprache