Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat auf Schulen und Familien abzielende Förder- und Sensibilisierungsprogramme durchführt und die Bedeutung von körperlicher Betätigung, gesunder Ernährung und Lebensführung hervorhebt sowie die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um die bestehenden Ungleichheiten im Hinblick auf den Gesundheitszustand zu bekämpfen. Kindern und Jugendlichen in prekären Lebenslagen, insbesondere solchen aus sozial benachteiligten Familien oder aus Familien mit Migrationshintergrund, sollte besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden. Der Ausschuss lenkt die Aufmerksamkeit des Vertragsstaats darüber hinaus auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 15 (2013)(34) zum Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit und empfiehlt, dass der Vertragsstaat alle erforderlichen gesetzgeberischen und strukturellen Maßnahmen ergreift um sicherzustellen, dass jedes Kind innerhalb des Vertragsstaats durch die Kontrolle von Folgemilchprodukten die Möglichkeit hat, gestillt zu werden, wodurch eine engere Bindung zwischen Mutter und Kind gefördert wird.
(UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2014, CRC/C/DEU/CO/3-4, Ziff. 57)
Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat
(UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2014, CRC/C/DEU/CO/3-4, Ziff. 59)
Unter Bezugnahme auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 4 (2003)(35) zur Gesundheit Heranwachsender empfiehlt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat sicherstellt, dass Kinder korrekte Informationen über die negativen Auswirkungen von Drogen-, Alkohol- und Substanzmissbrauch erhalten, indem Informationen über die schädlichen Auswirkungen verstärkt in die Lehrpläne aufgenommen werden, Unterricht über Lebenskunde zur Verhütung solcher Praktiken angeboten und eine stärkere Thematisierung in den Medien mit dem Ziel, Suchtmittelmissbrauch zu verhüten, gefördert wird. Der Ausschuss empfiehlt weiterhin, dass der Vertragsstaat sicherstellt, dass Kinder in ausreichendem Maße Zugang zu vertraulichen Beratungsangeboten und Suchtbehandlungen haben.
(UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2014, CRC/C/DEU/CO/3-4, Ziff. 61)
Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat die Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung, insbesondere der Diskriminierung von Kindern mit Behinderungen und Kindern mit Migrationshintergrund, durch Programme und politische Ansätze zur Verringerung der Ungleichheiten beim Zugang zu Bildung, Gesundheit und Entwicklung verstärkt. Der Ausschuss empfiehlt ebenfalls, dass der Vertragsstaat seine Bemühungen um eine Sensibilisierung für Diskriminierung und die Förderung eines inklusiven und toleranten Umfelds in Schulen und anderen Umgebungen für Kinder fortführt.
(UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2014, CRC/C/DEU/CO/3-4, Ziff. 25)
Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat seine Bemühungen um die Förderung des ausschließlichen und fortgesetzten Stillens verstärkt, indem er den Zugang zu den Risiken von künstlicher Säuglingsnahrung schult und sensibilisiert. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich dazu auf, den Internationalen Verhaltenskodex für die Vermarktung von Muttermilchersatz streng umzusetzen.
(UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2014, CRC/C/DEU/CO/3-4, Ziff. 63)
34: Committee on the Rights of the Child: General comment Number 15
35: Committee on the Rights of the Child: General Comment Number 4; deutsche Übersetzung in: Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.) (23005): Die "General Comments" zu den UN-Menschenrechtsverträgen. Baden-Baden. S. 581.