Alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Situation von Straßenkindern zu verbessern.
(Menschenrechtsrat, Allgemeines Periodisches Überprüfungsverfahren, 2013, A/HRC/24/9, Ziff. 124.132, angenommen durch Deutschland (mit Erläuterungen), 2013, A/HRC/24/9/Add.1)*
Die innerstaatliche Gesetzgebung in Einklang bringen mit internationalen Standards gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern und eine klare Definition von Kinderpornographie formulieren.
(Menschenrechtsrat, Allgemeines Periodisches Überprüfungsverfahren, 2013, A/HRC/24/9, Ziff. 124.37*, angenommen durch Deutschland (mit Erläuterungen), 2013, A/HRC/24/9/Add.1)
Den Sonderberichterstatter über Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie einladen.
(Menschenrechtsrat, Allgemeines Periodisches Überprüfungsverfahren, 2013, A/HRC/24/9, Ziff. 124.63*, angenommen durch Deutschland (mit Erläuterungen), 2013, A/HRC/24/9/Add.1)
Umfassende Maßnahmen im Kampf gegen Pädophilie und gegen den Anstieg von Kinderprostitution ergreifen.
(Menschenrechtsrat, Allgemeines Periodisches Überprüfungsverfahren, 2013, A/HRC/24/9, Ziff. 124.142*, angenommen durch Deutschland, 2013, A/HRC/24/9/Add.1)
Geeignete Folgemaßnahmen zu der akzeptierten Empfehlung des UPR aus dem ersten Zyklus sicherstellen und Instrumente einführen, die die effektive gerichtliche Kontrolle über administrative Entscheidungen der Jugendämter verbessert.
(Menschenrechtsrat, Allgemeines Periodisches Überprüfungsverfahren, 2013, A/HRC/24/9, Ziff. 124.49*, angenommen durch Deutschland (mit Erläuterungen), 2013, A/HRC/24/9/Add.1)
Einführung einer unabhängigen und effektiven, rechtlichen und professionellen Überwachung der Jugendämter und Sicherstellung, dass deren Entscheidungen in Übereinstimmung mit verbindlichen internationalen Vorschriften steht, inklusive der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
(Menschenrechtsrat, Allgemeines Periodisches Überprüfungsverfahren, 2013, A/HRC/24/9, Ziff. 124.145*, angenommen durch Deutschland (mit Erläuterungen), 2013, A/HRC/24/9/Add.1)
Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat,
(UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung, 2015, CRPD/C/DEU/CO/1, Ziff. 18)
Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat,
(UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung, 2015, CRPD/C/DEU/CO/1, Ziff. 44)
Der Ausschuss verweist den Vertragsstaat auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 14 (2013) zum Recht des Kindes auf vorrangige Berücksichtigung seines Wohls und gemäß seinen vorherigen Empfehlungen (CRC/C/15/Add.226, Abs. 27) rät er dazu, dass der Vertragsstaat seine Bemühungen verstärkt, um zu gewährleisten, dass dieses Recht in alle gesetzgeberischen, administrativen und gerichtlichen Verfahren sowie in alle politischen Maßnahmen, Programme und Projekte, die sich auf Kinder beziehen oder Auswirkungen auf sie haben, angemessen integriert und konsequent angewandt wird. In dieser Hinsicht wird der Vertragsstaat dazu ermutigt, Verfahren und Kriterien als Orientierung für alle betroffenen Personen mit der Befugnis zur Festlegung des Kindeswohls in allen Bereichen und zu seiner Gewichtung als vorrangige Erwägung auszuarbeiten. Solche Verfahren und Kriterien sollten an private Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichte, Verwaltungen, Gesetzgebungsorgane und die Öffentlichkeit im Ganzen weitergegeben werden.
(UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2014, CRC/C/DEU/CO/3-4, Ziff. 27)
Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat mit Nachdruck dazu auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Praxis des anonymen Aussetzens von Kindern zu beenden und zügig Alternativen zu stärken und zu verbreiten. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat ebenfalls nachdrücklich dazu auf, die Bemühungen um eine Untersuchung und Bekämpfung der eigentlichen Ursachen für das Aussetzen von Kindern zu verstärken. Der Lösungsansatz sollte die Bereitstellung von Möglichkeiten der Familienplanung, Reproduktionsgesundheit sowie einer geeigneten Beratung und sozialen Unterstützung für ungeplante Schwangerschaften und die Verhütung von Risikoschwangerschaften sowie Hilfe für bedürftige Familien umfassen, während gleichzeitig die Möglichkeit anonymer Geburten in Krankenhäusern als letzter Ausweg eingeführt wird. In dieser Hinsicht sollte der Vertragsstaat vertrauliche Aufzeichnungen über die Eltern aufbewahren, zu denen die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt Zugang haben können, so dass der Pflicht zur Erfüllung aller Bestimmungen des Übereinkommens Rechnung getragen wird.
(UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2014, CRC/C/DEU/CO/3-4, Ziff. 31)
Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat alle erforderlichen Maßnahmen ergreift um sicherzustellen, dass das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung wirksamer umgesetzt wird. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat bereits bestehende Sensibilisierungsprogramme zur Förderung positiver, gewaltfreier und partizipatorischer Formen der Kindererziehung und Disziplin als Ersatz für die körperliche Züchtigung weiterentwickelt und verstärkt.
(UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2014, CRC/C/DEU/CO/3-4, Ziff. 33)
Eingedenk der Empfehlungen aus der Studie der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Kinder von 2006 (A/61/299) und seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 13 (2011) zum Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen von Gewalt empfiehlt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat
(UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2014, CRC/C/DEU/CO/3-4, Ziff. 41)
Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um alle Formen von Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit von Mädchen mit Behinderungen zu bekämpfen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat für Kinder mit Behinderungen, die Opfer von Gewalt wurden, besondere Schutz und ein Beschwerdeverfahren bereitstellt.
(UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2014, CRC/C/DEU/CO/3-4, Ziff. 53)
Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat die Möglichkeit in Erwägung zieht, den Begriff „Sorgerecht“ durch den Begriff „elterliche Pflichten“ zu ersetzen und so Ziel und Zweck des Übereinkommens zu befolgen.
(UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2014, CRC/C/DEU/CO/3-4, Ziff. 43)
Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat
(UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2014, CRC/C/DEU/CO/3-4, Ziff. 47)
Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat alle erforderlichen Anstrengungen unternimmt um sicherzustellen, dass Familien mit Kindern mit Behinderungen, die einen Migrationshintergrund haben, ausreichende Informationen und Unterstützung im Hinblick auf den Zugang zu bestehenden Hilfeangeboten erhalten.
(UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2014, CRC/C/DEU/CO/3-4, Ziff. 55)