Am 25. Oktober 2022 verhandelt das Bundesverfassungsgericht die Frage der staatlichen Förderung der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat in dem Rechtsgutachten „Staatliche Gelder für rassistische und rechtsextreme Bildungsarbeit?“ von Mai 2022 erläutert, warum eine staatliche Förderung der Stiftung gegen die in Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz und die im Internationalen Übereinkommen gegen rassistische Diskriminierung (ICERD) verbrieften Garantien verstößt.
Parteinahe Stiftungen, die zum wiederholten Mal in den Bundestag einziehen, können zwar grundsätzlich erwarten, staatliche Mittel des Bundes zu erhalten, aber eine Stiftung, die rassistisches und rechtsextremes Gedankengut verbreitet beziehungsweise entsprechendes Gedankengut relativiert, darf grundsätzlich nicht staatlich gefördert werden, so das Gutachten.
Die Stiftung ist nicht nur eng verwoben mit Akteur*innen der sogenannten Neuen Rechten, die als rechtsextrem einzuordnen ist, sondern verbreitet auch selbst rechtsextremes Gedankengut.
Wie das Gutachten erläutert, bringt die Desiderius-Erasmus-Stiftung durch ihre Selbstverortung als parteinahe Stiftung der AfD zum Ausdruck, die politische Grundausrichtung der AfD zu teilen, und sagt von sich selbst, dass sie „ideell der Alternative für Deutschland (AfD) nahesteht“.
Das Institut hat bereits in früheren Veröffentlichungen analysiert, dass eine national-völkische Ausrichtung die Grundsatzpapiere der Partei durchzieht und Führungspersonen und Mandatsträger*innen rassistische und rechtsextreme Positionen vertreten sowie Gewalt zur Erreichung ihrer Ziele propagieren. Die Desiderius-Erasmus-Stiftung zeichnet sich nach ihrem eigenen Selbstverständnis durch ihre Verbundenheit zu einer rassistischen und rechtsextremen Partei aus. „Darin besteht der selbst gewählte Markenkern der Stiftung.“
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