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Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette beachten

Für einen effektiven Schutz der Menschenrechte sollten sich die unternehmerischen Sorgfaltspflichten der geplanten EU-Richtlinie auf die gesamte Wertschöpfungskette erstrecken. © iStock/artJazz

· Meldung

Ende April tagt der Rechtsausschuss des EU-Parlaments zur EU-Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten. Die Verhandlungen haben unter anderem die wichtige Frage nach dem Umfang der zu kontrollierenden Geschäftstätigkeiten in der Wertschöpfungskette eines Unternehmens zum Gegenstand.

Was umfasst die Wertschöpfung? 

Dabei geht es im Kern um die Fragen: Umfassen die Sorgfaltspflichten nur Handlungen und Geschäftsbeziehungen bis zur Herstellung eines Produktes oder einer Dienstleistung (die sogenannte vorgelagerte Wertschöpfungskette)? Oder umfassen sie auch die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen für Endnutzer*innen und Verbraucher*innen, die Art und Weise, wie diese Waren und Dienstleistungen von Dritten genutzt werden, Arbeitsbedingungen in Vertrieb und Logistik sowie Auswirkungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Produkten (die sogenannte nachgelagerte Wertschöpfungskette)?

Unter Umständen kann ein Unternehmen in der nachgelagerten Wertschöpfungskette Menschenrechte verletzen bzw. dazu beitragen. Zum Beispiel durch die Vermarktung unsicherer Produkte, die Verwendung diskriminierender Vertriebsmodelle oder den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Kund*innen, deren Aktivitäten Menschenrechte verletzen. Im Gegensatz zur vorgelagerten Wertschöpfungskette sind Rechteinhabende im Rahmen möglicher Verletzungen entlang der nachgelagerten Wertschöpfungskette nicht nur Arbeiter*innen, sondern auch Konsument*innen, Endnutzer*innen und betroffene Gemeinschaften.

Beispiele für Menschenrechtsverletzungen in der nachgelagerten Wertschöpfung gibt es im Technologiesektor, wenn Kund*innen die Produkte – wie zum Beispiel Spionagesoftware – zur Begehung von Menschenrechtsverletzungen nutzen. Auch im Finanzsektor, im Bergbau und in der Rüstungsindustrie gibt es ähnliche Beispiele, die deutlich machen, dass es Risiken für die Menschenrechte in der gesamten Wertschöpfungskette gibt. 

Aktueller Stand der Verhandlungen auf EU-Ebene

Der Kommissionsvorschlag für die EU-Richtlinie von Februar 2022 nennt für den Umfang der Sorgfaltspflicht die gesamte Wertschöpfungskette, das heißt auch den sogenannten nachgelagerten Teil. Allerdings soll die Sorgfaltspflicht innerhalb der Wertschöpfungskette nur im Rahmen von „etablierten Geschäftsbeziehungen“ bestehen – eine Einschränkung, die bereits vielfach kritisiert wurde, da unter anderem unklar ist, was eine „etablierte Geschäftsbeziehung“ ausmacht. Dies würde zu Rechtsunsicherheit auch für Unternehmen führen. Der Kommentierung des Rates von November 2022 ist zu entnehmen, dass der Begriff der Wertschöpfungskette gemäß Art. 3 (g) des Richtlinien-Entwurfes durch „chain of activities“ ersetzt werden soll. Was jedoch diese „Kette an unternehmerischen Tätigkeiten“ genau umfasst, ist nicht näher definiert. Insgesamt läßt sich der Kommentierung des Rates entnehmen, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie wohl stärker eingeschränkt wäre als im Kommissionsvorschlag – der Begriff „Kette an unternehmerischen Tätigkeiten“ scheint gerade nicht die gesamte Wertschöpfung zu umfassen, sondern soll sich dem Konzept der vorgelagerten Wertschöpfungskette annähern.

Was ist nötig für einen effektiven Menschenrechtsschutz?

Für einen effektiven Schutz der Menschenrechte sollten sich die unternehmerischen Sorgfaltspflichten der geplanten EU-Richtlinie auf die gesamte Wertschöpfungskette erstrecken. Dies geben die internationalen Standards durch die UN-Leitprinzipien (UNLP) und die OECD-Leitlinie für Multinationale Unternehmen vor. Sie beziehen sich auf die gesamte Wertschöpfungskette und legen einen risikobasierten Ansatz zu Grunde.

Darüber hinaus ist Wertschöpfungskette ein seit langem etablierter und definierter Begriff. Die derzeit diskutierten Begrifflichkeiten, wie „etablierte Geschäftsbeziehung“ oder „Kette an unternehmerischen Tätigkeiten“ sind unklar und führen zu Rechtsunsicherheiten – insbesondere auch bei der notwendigen nationalen Umsetzung der geplanten EU-Richtlinie.

Nicht zuletzt zeigt eine neue Studie des Dänischen Instituts für Menschenrechte, dass Unternehmen bereits effektive Strategien zu Sorgfaltspflichten in der nachgelagerten Wertschöpfungskette entwickelt haben.

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