Rechtsstaat

Verschwindenlassen

Weltweit werden unzählige Menschen Opfer von Verschwindenlassen: Sie werden verschleppt und an geheimen Orten gefangen gehalten, gefoltert, oft auch getötet. Häufig geschieht dies im Auftrag, mit Unterstützung oder Duldung des jeweiligen Staates. Denken die meisten beim Thema Verschwindenlassen an die Militärdiktaturen der 1970er Jahre, etwa in Chile oder Argentinien, gibt es heute besonders viele Fälle in Mexiko, im Irak, in Syrien und in Sri Lanka. Das Verschwindenlassen dient der politischen Unterdrückung und soll verhindern, dass Menschenrechtsverbrechen strafrechtlich verfolgt werden. Zu den Opfern gehören zunehmend Migrant*innen und Flüchtende, in diesen Fällen wird die Suche, Aufklärung und Strafverfolgung über Grenzen hinweg noch schwieriger.

Familien oder Freunde, die nach einer verschwundenen Person suchen, erhalten meist keinerlei Informationen darüber, was mit ihr geschehen ist, wo sie sich befindet, ob sie überhaupt noch lebt und wer für das Verbrechen verantwortlich ist. Die Folgen des Verschwindenlassens sind für die betroffenen Familien erheblich: Die oft jahrelange Ungewissheit über das Schicksal ihrer Angehörigen zermürbt sie; suchende Angehörige werden häufig selbst bedroht oder angegriffen; wenn die verschwundene Person wesentlich zum Lebensunterhalt beitrug, können Familien in Armut geraten. Auswirkungen hat das Verschwindenlassen auch für die gesamte Gesellschaft eines Landes, weil sich Unsicherheit ausbreitet und Vertrauen in (rechts)staatliche Institutionen verloren geht.

Die Mehrheit der direkten Opfer von gewaltsamem Verschwindenlassen sind Männer. Und so organisieren sich vor allem Frauen − Ehefrauen, Mütter und Schwestern −, um Aufklärung und Entschädigung zu fordern, Öffentlichkeit herzustellen und über Monate oder gar Jahre hinweg gegen bürokratische Hürden und das Schweigen staatlicher Stellen anzukämpfen.

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Das 2010 in Kraft getretene Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (International Convention for the Protection of all Persons from Enforced Disappearance, ICPPED) wurde von 72 Staaten ratifiziert (Stand: Sep. 2023). Von den EU-Mitgliedstaaten haben lediglich 18 die Konvention ratifiziert, darunter Deutschland. Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, nach verschwundenen Personen zu suchen, die Umstände des Verschwindens zu ermitteln und die Verantwortlichen angemessen zu bestrafen. Außerdem müssen die Staaten Maßnahmen treffen, um das Verschwindenlassen möglichst zu verhindern. Besonders ausführlich sind die Rechte der Opfer geregelt, zu denen die Konvention nicht nur die verschwundene Person selbst zählt, sondern „jede natürliche Person, die als unmittelbare Folge eines Verschwindenlassens geschädigt worden ist“, wie etwa Angehörige oder enge Freund*innen.

Die Einhaltung des Übereinkommens überprüft der Ausschuss gegen das Verschwindenlassen (Committee on Enforced Disappearances, CED). Er besteht aus zehn unabhängigen und ehrenamtlichen Expert*innen, die für vier Jahre gewählt werden, mit der Option einer einmaligen Wiederwahl. Sie prüfen – wie andere Vertragsausschüsse der Vereinten Nationen – Staatenberichte und sprechen Empfehlungen an die Staaten aus (Abschließende Bemerkungen), entscheiden über Individualbeschwerden und können unter bestimmten Voraussetzungen Besuche vor Ort durchführen.

Deutschlands ausstehende Verpflichtung

Deutschland ist Vertragsstaat der Konvention, hat aber eine zentrale Verpflichtung − einen eigenen Straftatbestand des Verschwindenlassens einzuführen − bisher nicht umgesetzt. Die Bundesregierung hat dazu im Wesentlichen angeführt, dass dies aufgrund bereits bestehender Straftatbestände, - wie zum Beispiel Freiheitsberaubung, Geiselnahme oder erpresserischer Menschenraub, - rechtlich nicht erforderlich sei.

Der Ausschuss gegen das Verschwindenlassen stellte jedoch in seinen Abschließenden Bemerkungen fest, dass die angeführten Einzelstraftatbestände und Rechtsnormen dem spezifischen Unrechtsgehalt des gewaltsamen Verschwindenlassens und den Vorgaben aus Artikel 2 und 4 der Konvention nicht gerecht würden.

Was macht das Deutsche Institut für Menschenrechte?

Das Institut trägt mit Veranstaltungen und Publikationen dazu bei, die Öffentlichkeit für den Kampf gegen das Verschwindenlassen zu sensibilisieren. Es informiert politische Entscheidungsträger*innen über die notwendigen Maßnahmen, um Menschen besser vor dem Verschwindenlassen schützen zu können. Noch mehr Staaten sollen dazu motiviert werden, der Konvention gegen das Verschwindenlassen beizutreten.

In einer Studie für den Ausschuss untersuchte das Deutsche Institut für Menschenrechte, welche möglichen Verpflichtungen aus der Konvention sich im Kontext von Migration und Flucht ergeben. Jedes Jahr verschwinden Tausende Migrant*innen und Flüchtende auf ihrem Weg. Auch wenn nicht alle von ihnen Opfer von gewaltsamem Verschwindenlassen sind, steigt das Risiko, denn ihre Situation macht sie besonders verletzlich. Die Angehörigen stoßen bei einer grenzüberschreitenden Suche auf erhebliche Schwierigkeiten.

Definition des Verschwindenlassens

Nach Artikel 2 des 2010 in Kraft getretenen Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen gilt als Verschwindenlassen „die Festnahme, Haft, Entführung oder jede andere Form von Freiheitsentzug durch Bedienstete des Staates, durch eine Person oder durch Personengruppen, die mit der Erlaubnis, Unterstützung oder Duldung (billigende Inkaufnahme) des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, die Freiheitsberaubung zu bestätigen, oder von einer Verschleierung des Schicksals oder des Aufenthaltsortes der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.“

OHCHR: International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance

Eilaktionen

Auf Wunsch von Familienangehörigen oder Personen mit einem „berechtigten Interesse“ kann der Ausschuss gegen das Verschwindenlassen sogenannte Eilaktionen durchführen. Er fordert den Vertragsstaat dann auf, umgehend Suchmaßnahmen einzuleiten und über den Stand der Ermittlungen zu berichten – bis die betroffene Person gefunden ist. Seit 2011 hat der Ausschuss rund 1.500 Eilaktionen, vor allem im Irak und in Mexiko, veranlasst. Die 2019 verabschiedeten „Leitprinzipien für die Suche nach verschwundenen Personen“ sollen Staaten bei einer wirkungsvollen Suche nach Verschwundenen unter Einbeziehung der Angehörigen helfen.

Auch wenn bisher nur in weniger als zehn Prozent der Fälle die verschwundene Person – lebend oder tot – gefunden werden konnte, setzen Eilaktionen ein wichtiges Signal: Sie bekräftigen gegenüber den betreffenden Staaten und den Angehörigen, dass diese Menschenrechtsverletzung nicht folgenlos bleibt.

Leitprinzipien für die Suche nach Verschwundenen

Beschluss durch Ausschuss gegen Verschwindenlassen

Im April 2019 beschloss der Ausschuss gegen Verschwindenlassen „Leitprinzipien für die Suche nach verschwundenen Personen“. Auf Grundlage der Erfahrungen des Ausschusses wurden sie erarbeitet, um den Vertragsstaaten Richtlinien und Grundsätze für die wirkungsvolle Suche nach Verschwundenen unter Einbeziehung der Angehörigen zu bieten und auch den Angehörigen selbst bei der Suche zu helfen.

Mindeststandards für die Suche

Diese Prinzipien sollen Mindeststandards für die Suche nach Verschwundenen setzen. Dies betrifft etwa die Unabhängigkeit der ermittelnden Behörden, ihre ausreichende finanzielle und technische Ausstattung, zum Beispiel für forensische Untersuchungen, oder die Beteiligung und Information der Angehörungen.

Viele dieser Verpflichtungen sind bereits in der Konvention formuliert, in den Leitprinzipien geht es um die konkrete und praktische Ausgestaltung und Umsetzung.

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

© Photografic Berlin

Dr. Silke Voß-Kyeck

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 465

E-Mail: voss-kyeck(at)institut-fuer-menschenrechte.de

Kurzbiografie Dr. Silke Voß-Kyeck

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