Rechte von Menschen mit Behinderungen

Frauen mit Behinderungen

In Deutschland lebten 2017 rund 6,5 Millionen Frauen und Mädchen mit Behinderungen. Dies entspricht etwa 15 Prozent der weiblichen Bevölkerung. Davon lebten ca. 80.000 in Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe. Diese Frauen sind oft mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt: Sie werden nicht nur aufgrund ihrer Beeinträchtigung, sondern auch aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. Kommen weitere Merkmale – wie etwa eine Fluchterfahrung oder eine starke Armutsbetroffenheit – hinzu, so verstärkt sich das Risiko in verschiedenen Lebensbereichen Benachteiligungen zu erfahren.

Artikel 6 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet staatliche Stellen dazu, gezielte Maßnahmen zu treffen, um Frauen mit Behinderungen zu ermöglichen, ihre Rechte gleichberechtigt mit anderen genießen zu können. Dazu gehört auch die Stärkung der Autonomie und das Empowerment von Frauen mit Behinderungen. Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention sieht den dringlichen Handlungsbedarf, die Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen in Deutschland besser zu schützen und gegen Mehrfachdiskriminierung vorzugehen.

So haben 26 Prozent der Frauen mit Behinderungen keinen berufsqualifizierenden Abschluss. Mehr als die Hälfte von ihnen sind nicht erwerbstätig und dadurch besonders armutsgefährdet. Es fehlt an barrierefrei zugänglichen Angeboten der gynäkologischen Gesundheitsversorgung, vor allem in ländlichen Regionen. Und obwohl Frauen mit Behinderungen in Deutschland sich zu gut drei Vierteln eigene Kinder wünschen, erfüllt sich dieser Wunsch bei den meisten nicht: 38 Prozent der Frauen mit Behinderungen leben allein und weitere 38 Prozent in einer Partnerschaft ohne Kinder. Besonders schwer wiegt auch die Tatsache, dass Frauen mit Behinderungen einem äußerst hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Gewalt und Missbrauch zu werden.

Die Vereinten Nationen haben Bund, Länder und Kommunen zuletzt verstärkt aufgefordert, Frauen mit Behinderungen gegen Gewalt und Missbrauch zu schützen. Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen forderte im Rahmen der Staatenprüfung 2015 mit Blick auf Artikel 16 UN-BRK (Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch), eine umfassende und wirksame Strategie zum Schutz von Frauen und Mädchen mit Behinderungen vor Gewalt und Missbrauch zu entwickeln. In diesem Zuge ist auch die unabhängige externe Überwachung des Gewaltschutzes und die unabhängige Bearbeitung von Beschwerden in Einrichtungen sicherzustellen.

Zentrale Anliegen

  • Bund, Länder und Kommunen sollten geschlechtsspezifische Belange bei der Umsetzung der Konvention stärker berücksichtigen, unter anderem indem sie gezielt Maßnahmen in Bereichen besonderer Gefährdung für Frauen mit Behinderungen in Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention aufnehmen.
  • Es sollten Daten und Statistiken zur Lebenssituation von Frauen mit Behinderungen gesammelt sowie spezielle Forschung zu Hemmnissen ihrer Autonomie und Selbstbestimmung beauftragt werden. Darauf basierend sollten zielgerichtete politische Maßnahmen geplant und umgesetzt werden.
  • Zur Stärkung der Autonomie von Frauen mit Behinderungen sollte ihre Partizipation an öffentlichen Entscheidungsprozessen aktiv gefördert werden.
  • Staatliche Stellen sind von Seiten der Vereinten Nationen dringend aufgefordert, eine umfassende und wirksame Strategie zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch sowohl im häuslichen Umfeld als auch in Einrichtungen zu entwickeln.

UN-Behindertenrechtskonvention

Artikel 6 UN-BRK

„(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.“

Empfehlungen der UN-Fachausschüsse zur Umsetzung der Rechte von Frauen mit Behinderungen in Deutschland

Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat 2015 kritisiert, dass es in Deutschland nur „ungenügende Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung einer Mehrfachdiskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen“ gibt. Deshalb hat der Ausschluss empfohlen, Programme „zur Beseitigung von Diskriminierung in allen Lebensbereichen“ durchzuführen und „systematisch Daten und Statistiken über die Situation von Frauen und Mädchen zu erheben“ (Ziffer 15f). Außerdem hat er den deutschen Staat aufgefordert, die Rechte von Frauen mit Behinderungen durch gezielte Maßnahmen zu fördern - mit besonderem Augenmerk auf den Gewaltschutz (Ziffer  36), die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (Ziffer 50a), das Verbot der Sterilisierung ohne uneingeschränkte und informierte Einwilligung (Ziffer 38a), die Sicherstellung von angemessener Elternassistenz (Ziffer 44b) und die Stärkung des Diskriminierungsschutzes für Migrantinnen und weibliche Flüchtlinge mit Behinderungen (Ziffer 16b).

UN Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen: Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands

Auch der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau hat Deutschland 2017 aufgefordert, mehr für den Gewaltschutz von Frauen mit Behinderungen zu tun und sich besorgt gezeigt (Ziffer 25c, 26c), dass Frauen mit Behinderungen nur eingeschränkten Zugang zum ersten Arbeitsmarkt haben (Ziffer 35d, 35e) und unverhältnismäßig von Armut bedroht sind (Ziffer 39a, 40a)

UN Treaty Body Database: Concluding observations on the combined seventh and eighth periodic reports of Germany

General Comment 3 zu Artikel 6 UN-BRK

In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 3 legt der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 6 der UN-Behindertenrechtskonvention zu Frauen mit Behinderungen aus. Er macht deutlich welchen Formen von Diskriminierung Frauen und Mädchen mit Behinderungen ausgesetzt sind, welche Lebensbereiche dies besonders betrifft und welche Verpflichtungen die Staaten zur Stärkung der Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen haben.

Gewaltschutzvorkehrungen in den Wohn- und Teilhabegesetzen der Bundesländer

Frauen mit Behinderungen sind überdurchschnittlich oft von Gewalt betroffen. In stationären Wohneinrichtungen ist das Gewaltrisiko besonders hoch. Derzeit leben in Deutschland ca. 85 000 Frauen mit vornehmlich intellektuellen oder psychosozialen Beeinträchtigungen in solchen Institutionen. Folgende Auswertung zeigt, wie viele Vorkehrungen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch aktuell in wie vielen Wohn- und Teilhabegesetzen (ehemals: Heimgesetze) der Bundesländer vorhanden sind.

Die folgende Grafik zeigt, welche Verpflichtungen zum Gewaltschutz derzeit in wie vielen Bundesländern im Heimgesetz verankert sind (Stand 2018).

Umsetzung der UN-BRK als Gesetzesziel

Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt

Schutz vor Gewalt als Gesetzesziel

Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz

Maßnahmen zur Gewaltprävention

Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Meldepflicht bei besonderen Vorkommnissen

Brandenburg, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Einsetzen von Frauenbeauftragten

Hamburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen

Hinweis auf Beratungs- und Beschwerdestellen

Brandenburg, Berlin, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig Holstein, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt

Betreiben eines internen Beschwerdemanagements

Brandenburg, Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig Holstein, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Konzepte zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen

Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Teilhabe als Gesetzesziel

Hamburg, Hessen, Thüringen

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

© DIMR/B. Dietl

Dr. Britta Schlegel

Leitung der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention

Telefon: 030 259 359 - 450

E-Mail: schlegel(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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