1. Menschenrechtsschutz und Entwicklungszusammenarbeit: Zwei Paar Schuhe?
Menschenrechtsschutz und Entwicklungszusammenarbeit waren lange Zeit voneinander getrennte Politik- und Handlungsfelder, auch wenn beide das Ziel teilten, gerechte internationale und nationale Ordnungen zu schaffen, in denen alle Menschen in Würde leben können. Erst mit Ende des Kalten Krieges näherten sich die Politikfelder an und bereicherten sich gegenseitig.
Nach Ende des zweiten Weltkrieges konnte sich die internationale Staatengemeinschaft 1948 noch auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte einigen. Bis zur Ausarbeitung einer völkerrechtlich bindenden Menschenrechtskonvention hatten sich jedoch die zwei Blöcke des Kalten Krieges verfestigt.
Inhalt
1.1 Wirtschaftliche und soziale Rechte: Menschenrechte zweiter Klasse?
Viele westliche Staaten setzten sich für eine Konvention mit bürgerlichen und politischen Rechten ein. Sie sollte Individuen vor staatlichen Eingriffen schützen und von Gerichten unmittelbar anwendbar sein. Westlichen Staaten galten die bürgerlich-politischen Rechte als die eigentlichen Menschenrechte. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte sahen sie als Absichtserklärung ohne verpflichtenden Charakter oder als Staatszielbestimmungen.
Demgegenüber betonen viele sozialistische Staaten und Entwicklungsländer die Erfüllung wirtschaftlicher und sozialer Bedürfnisse als Voraussetzung für eine "Gewährung" bürgerlich-politischer Menschenrechte.
Diese unterschiedlichen Standpunkte führten 1966 zur Verabschiedung von zwei – statt nur einem – Menschenrechtspakten, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt).
So fiel die Unteilbarkeit der Menschenrechte der Blockbildung im Kalten Krieg zum Opfer.
Die historisch bedingte Zweiteilung der Menschenrechte spiegelte sich lange auch rechtlich und institutionell wider: So war der Zivilpakt bereits seit 1976 mit einem Beschwerdeverfahren ausgestattet (geregelt im so genannten Ersten Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (PDF, 77 KB, nicht barrierefrei)). Ein solches Verfahren gab es für den Sozialpakt lange Zeit nicht. Erst Ende 2008 verabschiedete die UN-Generalversammlung ein vergleichbares Individualbeschwerdeverfahren für den Sozialpakt (das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (PDF, 545 KB, nicht barrierefrei)).
1.2 Unteilbarkeit: Wie die Menschenrechte zusammenhängen
| Zivilpakt: Bürgerliche und politische Menschenrechte | Sozialpakt: Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte |
| Zivilpakt: Recht auf Leben | Sozialpakt: Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (ausreichende Ernährung, Bekleidung, Unterbringung und Wasser); Recht auf das erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit |
| Zivilpakt: Verbot der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe; Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft | Sozialpakt: Recht auf die Möglichkeit, den eigenen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen; Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen |
| Zivilpakt: Recht auf Sicherstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller bürgerlichen und politischen Rechte; Verbot von und Recht auf Schutz vor jeder Art von Diskriminierung; Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz; Recht ethnischer, religiöser oder sprachlicher Minderheiten, ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen | Sozialpakt: Recht auf Sicherstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte; Verbot jeder Art von Diskriminierung bei der Ausübung der Sozialpaktrechte |
| Zivilpakt: Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit; Recht auf Schutz vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in das Privatleben (Familie, Wohnung, Schriftverkehr) | Sozialpakt: Recht auf soziale Sicherheit (Sozialversicherung); Recht auf Schutz der Familie (Gründung, Erziehung), Mütter (Mutterschaftsurlaub) und Kinder (vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung) |
| Zivilpakt: Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung | Sozialpakt: Recht auf Bildung (Grundschulpflicht, Zugang zu höheren Bildungseinrichtungen etc.); Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben sowie auf Teilhabe an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung |
| Zivilpakt: Recht auf Versammlungsfreiheit; Recht auf Vereinigungsfreiheit; Recht auf Teilnahme an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten; Recht auf freie und faire Wahlen und auf Zugang zu öffentlichen Ämtern | Sozialpakt: Recht auf Bildung von und Beitritt zu Gewerkschaften; Recht auf freie Betätigung von Gewerkschaften |
| Zivilpakt: Recht auf das Einlegen einer wirksamen Beschwerde bei Verletzung der Paktrechte |
1.3 Hilfe nur nach geostrategischen Gesichtspunkten?
Der Kalte Krieg wirkte sich nicht nur auf den menschenrechtlichen Diskurs, sondern auch auf die Entwicklungspolitik aus. Staatliche Entwicklungszusammenarbeit folgte zu dieser Zeit vorwiegend geostrategischen Interessen. Bis in die 1980er Jahre noch "Entwicklungshilfe" genannt, diente westliche Unterstützung lange Zeit der Sicherung von Loyalität: Sie sollte vor allem ein Abdriften der Empfängerstaaten ins sozialistische Lager verhindern. Auch das Engagement sozialistischer Staaten stand im Zeichen ihrer politischen und wirtschaftlichen Interessen.
Entsprechend trieben der Westen und der Osten in ihrer entwicklungspolitischen Praxis die im jeweiligen politischen System propagierte Form der wirtschaftlichen Modernisierung voran. Menschenrechte hatten dabei, wenn überhaupt, eine rhetorische, aber kaum eine praktische Bedeutung.
1.4 Ende des Kalten Krieges - Anfang einer Annäherung
Mit Ende des Kalten Krieges entfielen die Bedingungen, die die Trennung von Menschenrechtsschutz und Entwicklungszusammenarbeit verursacht hatten bzw. die Gründe für eine rein geostrategisch ausgerichtete Entwicklungs- und Menschenrechtspolitik.
Entwicklungen im Menschenrechtsschutz
Wegweisend war die Wiener UN-Menschenrechtskonferenz im Jahre 1993, die erste internationale Konferenz zu Menschenrechten nach dem Kalten Krieg. Dort bekräftigten die Staaten die Unteilbarkeit und Universalität aller Menschenrechte, die durch den Kalten Krieg in Vergessenheit geraten waren. Das Aktionsprogramm, das aus der Wiener Konferenz hervorging, betonte, dass Entwicklung den Genuss der Menschenrechte erleichtert, der Mangel an Entwicklung aber als kein Grund angeführt werden kann, die international anerkannten Menschenrechte zu unterlaufen. Damit schloss das Aktionsprogramm an die 1986 von der UN-Generalversammlung verabschiedete Erklärung zum Recht auf Entwicklung (PDF, 709 KB, nicht barrierefrei) an. Zwar bleibt diese Erklärung umstritten - aber die Bedeutung der Menschenrechte für Entwicklung wurde dort erstmals deutlich formuliert.
Entwicklungen in der Entwicklungspolitik
Auch die Rahmenbedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit änderten sich mit Ende des Kalten Krieges. Zunehmend interessierte sich die Entwicklungszusammenarbeit für die Bedingungen von nachhaltiger Entwicklung und entdeckte in diesem Zusammenhang zunächst die Rolle der bürgerlichen und politischen Menschenrechte (siehe auch 2.2 Menschenrechte: Ein Ausschlusskriterium für die Entwicklungszusammenarbeit? ). Ende der 1990er Jahre gewannen dann auch die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in der Entwicklungszusammenarbeit an Bedeutung. Entscheidend dafür waren die Weltbevölkerungskonferenz von Kairo (1994) und der Kopenhagener Weltsozialgipfel (1995). Nichtregierungsorganisationen aus der Entwicklungszusammenarbeit und der Humanitären Hilfe, besonders aber soziale Bewegungen aus dem Süden, forderten auf diesen Konferenzen einen gerechteren Welthandel und einen menschenrechtsbasierten Ansatz in der Entwicklungszusammenarbeit.
Erste Resultate einer Annäherung
Anfang der 2000er Jahre wurde die Annährung von Entwicklungszusammenarbeit und Menschenrechtsschutz in der Politik der Geber sichtbar: Die Vereinten Nationen und ihre Unterorganisationen formulierten 2003 ein gemeinsames Verständnis ihres menschenrechtsbasierten Ansatzes (UN Common Understanding (PDF, 44 KB, nicht barrierefrei). Die UN-Organisationen legten darin fest, dass ihre Entwicklungszusammenarbeit auch einen Beitrag zur Verwirklichung der Menschenrechte leisten soll. Ähnliche Positionen vertraten in der Folge auch die bilateralen Geber in Europa, angefangen von Großbritannien, den skandinavischen Ländern, der Schweiz und Deutschland. 2007 verabschiedete der Entwicklungshilfeausschuss (Development Assistance Committee, DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ein handlungsanleitendes Politikpapier (siehe Tipps zum Weiterlesen) zur Integration von Menschenrechten in die Entwicklungszusammenarbeit der 24 im DAC vertretenen Staaten.
Langwieriger gestaltet sich diese Annäherung zwischen den Menschenrechten und der Entwicklungszusammenarbeit bei den Entwicklungsbanken und der Welthandelsorganisation. In der Weltbank hat ein von den skandinavischen Ländern finanzierter Treuhandfonds (Nordic Trust Fund) zu Menschenrechten 2009 seine Arbeit aufgenommen, um so erste Erfahrungen mit der Integration von Menschenrechten in die Programme der Bank zu machen. Die so genannten neuen Geber, darunter die Golfstaaten und China, messen Menschenrechten in ihrer Entwicklungszusammenarbeit bislang keine sichtbare Rolle zu.
Kontakt

Dr. Anna Würth
Leiterin des Referats
Tel.: 030 - 259 359 - 19
Fax: 030 - 259 359 - 59
E-Mail: wuerth@institut-fuer-menschenrechte.de
Leseempfehlung
Kämpf, Andrea; Anna Würth (2010): Mehr Menschenrechte in der Entwicklungs-zusammenarbeit! Policy Paper. Deutsches Institut für Menschenrechte, 28 S.
Deutsche Geschellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (2009): Promising Practices - On a human rights-based approach in German development cooperation. GIZ, 26 S.



