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Konvention gegen Verschwindenlassen

Umsetzung der Konvention gegen Verschwindenlassen in Deutschland

 


 

Allgemein

International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

vom 20.12.2006. Resolution 61/177 der Generalversammlung der UNO. In Kraft getreten am 23.12.2010.


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Stand der Ratifizierung (Status of Ratification)

United Nations Treaty Collection


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Arbeitsgruppe

1980 ernannte die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen eine Arbeitsgruppe zur Frage des Verschwindenlassens von Personen. 1992 verabschiedete die Generalversammlung eine Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. 2003 begann eine weitere Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung einer Konvention, die am 20. Dezember 2006 von der Generalversammlung verabschiedet wurde. Die Arbeitsgruppe erhielt 2007 ein thematisches Mandat vom Menschenrechtsrat, zu dessen Sonderverfahren sie gehört. Sie bearbeitet individuelle Fälle, führt Länderbesuche durch und kann eilige Maßnahmen ("Urgent Procedures") ergreifen.

Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances (WGEID)


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Fachausschuss (Treaty Body)

Die Kontrolle der Umsetzung des Vertrags, die Prüfung der Staatenberichte (Art. 29), die Behandlung von Anfragen in dringenden Fällen (Art. 30) und von Individualbeschwerden (Art. 31), die Durchführung von Länderbesuchen (Art. 33) und selbständigen Untersuchungen (Art. 34) erfolgt durch den Ausschuss über das Verschwindenlassen

Committee on Enforced Disappearances (CED)

Die 10 Mitglieder des neuen Fachausschusses wurden am 31. Mai 2011 gewählt.


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Individual- und Staatenbeschwerdeverfahren

Nach Artikel 31 Absatz 1 kann ein Vertragsstaat jederzeit erklären, "dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein" (Individualbeschwerde).

Nach Artikel 32 kann ein Vertragsstaat jederzeit erklären, "dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach" (Staatenbeschwerde).


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Literatur zur Konvention gegen Verschwindenlassen in der Bibliothek des DIMR

Publikation des Deutschen Instituts für Menschenrechte:

Wolfgang Heinz (2008): Das neue internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Essay. Deutsches Institut für Menschenrechte, 11 S. (PDF, 100 KB, nicht barrierefrei)

Bücher und Ausätze im Online-Katalog


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Umsetzung der Konvention gegen Verschwindenlassen in Deutschland

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Ratifizierung

Unterzeichnet durch die Bundesregierung am 26.9.2007.
Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde am 24.09.2009.
In Kraft getreten am 23.12.2010.

BGBL 2009 II, 932


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Erklärungen

Von Deutschland abgegebene Erklärungen bei der Ratifizierung:

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Vom 12. Mai 2011. BGBL 2011 II, 639 (PDF, 26 KB, nicht barrierefrei)

CPED Declarations Germany (PDF, 8 KB, nicht barrierefrei)

Zu den Artikeln 31 (Individualbeschwerde) und 32 (Staatenbeschwerde) hat Deutschland bislang keine Erklärung abgegeben.


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Zuständiges Ministerium

Bundesministerium der Justiz 


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Staatenbericht

Laut Artikel 29, Absatz 1 der Konvention legt jeder Vertragsstaat dem Ausschuss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht über die Maßnahmen vor, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat. 

Der deutsche Staatenbericht ist demnach im Dezember 2012 fällig.