Europ. Menschenrechtskonvention und Gerichtshof für Menschenrechte
Informationen zur Europäischen Menschenrechtskonvention
- Allgemein
- Vertragstext und Zusatzprotokolle
- Stand der Ratifizierung
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
- Zulässigkeitsvoraussetzungen und Leitfaden für Beschwerden
- Entscheidungen des EGMR
- Überwachung des Vollzugs der Entscheidungen
- Informationen zur Rechtsprechung
- Literatur
Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention in Deutschland
- Ratifizierung
- Zuständiges Ministerium
- Voraussetzung für eine Individualbeschwerde
- Entscheidungen und Urteile Deutschland betreffend
Allgemein
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention / EMRK)
Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms
vom 04.11.1950.
In Kraft getreten am 03.09.1953
Vertragstext und Zusatzprotokolle
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms
Stand der Ratifizierung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Zur Überwachung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen wurde 1998 durch das Protokoll Nr. 11 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als ständiger Gerichtshof in Straßburg eingerichtet. Er befaßt sich mit Individualbeschwerden nach Art. 34 und Staatenbeschwerden nach Art. 33 gegen einen Konventionsstaat.
European Court of Human Rights - ECHR (Offizielle Webseite)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Informationen in deutscher Sprache)
Zulässigkeitsvoraussetzungen und Leitfaden für Beschwerden
In anderen Sprachen auf der Website des EGMR abrufbar:
European Court of Human Rights: Practical Guide on Admissibility Criteria
Leifaden der Europäischen Gruppe der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen:
Basic guide for applicants taking their case to the European Court of Human Rights (PDF, 185 KB, nicht barrierefrei)
Entscheidungen des EGMR
HUDOC-Database (Datenbank - Entscheidungen des Gerichtshofs in englischer und französischer Sprache)
Fundstellenverzeichnis: Urteile und Entscheidungen des EGMR in deutscher Sprache
Überwachung des Vollzugs der Entscheidungen
Das Ministerkomitee des Europarats überwacht den Vollzug der Urteile des EGMR in den Mitgliedstaaten.
Execution of Judgements of the European Court of Human Rights
Informationen zur Rechtsprechung
Informationsblätter zur Rechtsprechung des EGMR in deutscher Sprache
Seit September 2010 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf seiner Website rund 30 thematische Informationsblätter veröffentlicht, die einen Überblick über seine Rechtsprechung zu einer Reihe von Fragestellungen geben und bisher nur in den offiziellen Sprachen des Europarats, Englisch und Französisch, verfügbar waren. Seit April 2012 sind die Informationen jetzt auch auf Deutsch abrufbar. Sie enthalten Kurzzusammenfassungen der wesentlichen Urteile zu Themen wie etwa Kinderrechte, die Situation der Roma, Religionsfreiheit, Kriegsdienstverweigerung, Fragen der sexuellen Orientierung, Haftbedingungen oder Umweltfragen.
Literatur
Bücher und Aufsätze im Online-Katalog der Bibliothek des DIMR
Bibliothek des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Eine deutschsprachige Sammlung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erscheint seit 2008 im Engel-Verlag in einer mehrbändigen Ausgabe. Bereits veröffentlichte Bände stehen auch im Internet kostenfrei zur Verfügung. (Stand Juli 2011: Urteile bis Dezember 1989)
Deutschsprachige Sammlung - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention in Deutschland
Ratifizierung
Unterzeichnet durch die Bundesregierung am 04.11.1950.
Ratifizierung am 05.12.1952.
In Kraft getreten am 03.09.1953. BGBL 1952 II, 685 und BGBL 2002 II, 1054
Ratifikationsstand EMRK und Zusatzprotokolle
Verzeichnis der Erklärungen Deutschlands zu den Protokollen
Zuständiges Ministerium
Die/der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium der Justiz vertritt die Bundesregierung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
Voraussetzung für eine Individualbeschwerde
Einzelpersonen können gegen einen Vertragsstaat der Konvention eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen.
"Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden" (EMRK, Artikel 34).
"Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen" (EMRK, Artikel 35,1)
In Deutschland kann somit erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht werden.
Entscheidungen und Urteile Deutschland betreffend
Rechtsprechungsberichte des Bundesjustizministerium
Das Ministerkomitee des Europarates überwacht den Vollzug der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.
Datenbank: Current state of execution
Fundstellenverzeichnis: Urteile und Entscheidungen des EGMR in deutscher Sprache



