Satzung
Satzung des eingetragenen Vereins Deutsches Institut für Menschenrechte
(revidierte Fassung vom 25.02.2009)
Präambel
Dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte sollen alle Staaten und Gesellschaften hohe Priorität einräumen. Das hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen 1993 in den sog. Pariser Grundsätzen nachdrücklich gefordert und zur Einrichtung unabhängiger nationaler Menschenrechtsinstitutionen aufgerufen (Entschließung 48/134).
Auch das Ministerkomitee des Europarats hat 1997 unabhängige nationale Institutionen zur Förderung der Menschenrechte empfohlen (Recommendation No. R (97) 14). Das umfassende menschenrechtliche Schutzsystem, das sich auf der Basis der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten des Europarats entwickelt hat, soll gesichert und ausgebaut werden. Nationale Menschenrechtsinstitute sollen hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.
Im Bewusstsein seiner Verantwortung für eine Politik zum Schutz der Menschenrechte in Deutschland und im Ausland hat sich der Deutsche Bundestag am 7. Dezember 2000 einstimmig für die Gründung eines unabhängigen Deutschen Instituts für Menschenrechte ausgesprochen (BT-Drucksache 14/4801). Es soll als Einrichtung der Zivilgesellschaft im Verhältnis zu den bereits bestehenden staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen eine wichtige Mittler- und Katalysatorfunktion übernehmen und deren Arbeit unterstützen und vernetzen.
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Organe des Vereins
III. Genehmigungs- und Mitteilungspflichten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins ist "Deutsches Institut für Menschenrechte". Er führt die Kurzbezeichnung "DIMR".
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er seinen Namen mit dem Zusatz "e. V.".
3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
Zwecke und Aufgaben
1. Der Verein soll über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland informieren und zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte beitragen.
2. Der Verein soll seine Ziele verwirklichen, indem er insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
(a) Information und Dokumentation:
Durch eine internetgestützte Dokumentation vorhandener Datenbestände soll der Zugang zu Informationen für Abgeordnete, Ressorts, Nichtregierungsorganisationen, Wissenschaft, Journalisten, juristische Praxis und interessierte Öffentlichkeit verbessert werden. Darüber hinaus soll das "Juristische Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland" (JURIS) angeboten und der computer-gestützte Zugang zu den Bibliotheksverbunden in Deutschland sichergestellt werden. Geplant ist auch die Einrichtung einer fachspezifischen Präsenzbibliothek mit einer Sammlung grundlegender Werke, Verträge, Rechtsprechungen, Resolutionen internationaler Menschenrechtsschutz-Organe und parlamentarischer Entschließungen zu Menschenrechten.
Erfasst werden insbesondere
- multilaterale Verträge und Vereinbarungen (u. a. der Vereinten Nationen, des Europarats und der OSZE),
- Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europäischer Gerichtshof, Internationale Strafgerichtshöfe, aber auch Vertragskörperschaften),
- Entschließungen der Organe der Vereinten Nationen und des Europarats,
- Parlamentarische Entschließungen und sonstige Texte von Europaparlament, Parlamentarischer Versammlung des Europarats und Deutschem Bundestag,
- Darstellungen über menschenrechtliche Verhältnisse, Entwicklungen und Probleme im In- und Ausland.
(b) Forschung:
Der Forschungsbereich des Instituts soll zur Qualifizierung der Menschenrechtsarbeit beitragen. Diesem Anliegen sind insbesondere zeitnah zu veröffentlichende Studien förderlich, mit denen Strategien zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung menschenrechtsverletzender Situationen erarbeitet werden. Durch die Zusammenarbeit mit vorhandenen wissenschaftlichen Institutionen, an die (als Hilfspersonen im Sinne von § 57 der Abgabenordnung) auch Aufträge vergeben werden können, mit weiteren Einrichtungen der Politikberatung sowie mit den politischen Stiftungen sollen wertvolle Synergieeffekte erzeugt werden.
(c) Politikberatung:
Die anwendungsorientierte Ausrichtung des Instituts befähigt es u. a., Vertreter von Politik und Gesellschaft in Menschenrechtsfragen zu beraten und Handlungsstrategien zu empfehlen. Dies kann eigeninitiativ oder auf Anforderung geschehen. Wissenschaft und Politik sollten einen ständigen Dialog und Meinungsaustausch in Menschenrechtsfragen führen. Vom Menschenrechtsinstitut organisierte Veranstaltungen können diesen Dialog unterstützen.
(d) Menschenrechtsbezogene Bildungsarbeit im Inland:
Der Zugang zu Informationen ist wichtig; nicht weniger wichtig ist die frühzeitige und emotionale Verankerung der Bedeutung der Menschenrechte in den Herzen und Köpfen, um zu einer unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten aufgeklärt-kritischen Öffentlichkeit in Deutschland beizutragen. Menschenrechtsbezogene Bildungsarbeit soll in erster Linie in der subsidiären Unterstützung anderer Einrichtungen bestehen. Das Institut kann mitwirken u. a. durch
- seine Etablierung als nationale Koordinierungsstelle für Menschenrechtserziehung im Sinne der Richtlinien der Vereinten Nationen in Dokument A/52/469 Add.1,
- die Erstellung von Lehrprogrammen und Materialien für die Menschenrechtserziehung in sensiblen Bereichen, z. B. in Behörden wie Polizei, Strafvollzugsbehörden und psychiatrischen Einrichtungen,
- die Erarbeitung von Anregungen für schulische Curricula,
- die Mitwirkung bei der Qualifizierung von Fachkräften der zivilen Konfliktbearbeitung zu menschenrechtsbezogenen Sachverhalten und Themen,
- menschenrechtsbezogene Veranstaltungen, Seminare und Symposien.
(e) Internationale Zusammenarbeit:
Das Institut wird im Ausland aktiv, wenn dies für die sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben und für den menschenrechtlichen Erfahrungs- und Wissensaustausch notwendig ist. Mögliche Arbeitsfelder liegen im Bereich der Zivilgesellschaft und in der staatlichen Verwaltung, wobei das Zusammenwirken mit bestehenden staatlichen und nichtstaatlichen Trägern im Vordergrund steht. Zugleich besteht die internationale Arbeit des Instituts im Austausch mit anderen vergleichbaren Einrichtungen im Ausland sowie in der inhaltlichen Begleitung der EU-, Europarats-, OSZE- und UNO-Menschenrechtsmechanismen.
(f) Förderung von Dialog und Zusammenarbeit in Deutschland:
Die staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen, die sich in Deutschland mit Menschenrechten beschäftigen, haben ihre spezifische Organisation, ihre Schwerpunkte und Arbeitsweisen. Ohne bewährte Strukturen zu verändern, könnte das Menschenrechtsinstitut über die beschriebenen Aufgaben hinaus mittelfristig als Katalysator wirken und die Menschenrechtsarbeit durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit stärken. Dadurch soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit menschenrechtlichen Denkens und Handelns geschärft werden.
3. Der Verein nimmt außerdem die Funktionen des unabhängigen Mechanismus (Monitoring-Stelle) gemäß Artikel 33 Absatz 2 der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahr.
§ 3
Status
Der Verein ist politisch unabhängig. Er handelt eigeninitiativ und unabhängig von jedweden Vorgaben und Weisungen der Bundesregierung und anderen öffentlichen und privaten Stellen. Die Gremien werden mehrheitlich mit Vertretern zivilgesellschaftlicher Bereiche besetzt. In ihnen sollen sich die weltanschauliche Pluralität der mit Menschenrechtsfragen befassten staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und der umfassende Aufgabenbereich des Instituts widerspiegeln.
§ 4
Gemeinnützigkeit, Verwendung der Mittel
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
§ 5
Finanzierung
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, öffentlichen Zuwendungen und privaten Spenden.
2. Zur Förderung der Vereinszwecke darf der Verein Vermögen erwerben. Zuwendungen Dritter, die dazu bestimmt sind, wachsen dem Vereinsvermögen zu.
§ 6
Vermögensbindung
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an amnesty international Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
II. Organe des Vereins
§ 7
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
" die Mitgliederversammlung,
" das Kuratorium,
" der Vorstand,
" Beiräte, die nach Bedarf fach- oder projektbezogen berufen werden können.
2. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Kuratorium und Vorstand ist unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der nach § 31 Abs. 3 durch die Gründerversammlung berufenen Mitglieder des Vorstands.
§ 8
Mitgliedschaft
1. Die neun Gründungsmitglieder des Vereins sind
" drei vom FORUM MENSCHENRECHTE benannte Persönlichkeiten,
" zwei Mitglieder des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages,
" je eine unabhängige Persönlichkeit mit Bezug zu internationalen Organisationen, zur Wissenschaft und zu den Medien,
" eine von der Bundesregierung benannte Persönlichkeit.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die sich durch beruflichen oder ehrenamtlichen Einsatz für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten ausgewiesen haben. Sie sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt wird.
3. Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen werden, die dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringen.
§ 9
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet das Kuratorium auf schriftlichen Antrag.
2. Die Aufnahme eines Mitgliedes durch das Kuratorium muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden; bei Nichtbestätigung endet die Mitgliedschaft.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
" bei Nichtbestätigung der Entscheidung des Kuratoriums über die Aufnahme eines Mitgliedes,
" mit dem Tod eines Mitgliedes oder mit der Auflösung einer juristischen Person,
" durch Ausschluss aus dem Verein oder
" durch Austritt.
2. Der Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
§ 11
Ausschluss eines Mitglieds
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Kuratoriums wegen Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins oder aus einem anderen wichtigen Grund ausgeschlossen werden.
2. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
3. Der Beschluss über den Ausschluss ist vom Kuratorium zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
4. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat seit Zugang schriftlich beim Kuratorium die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorsitzende des Kuratoriums hat innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt er die fristgerechte Einberufung, ist der Ausschlussbeschluss des Kuratoriums wirkungslos.
5. Mit der Mitteilung des Ausschlusses erlöschen alle Ämter, die das Mitglied im Verein innehat.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Empfehlungen zu Grundsätzen der Arbeit des Vereins,
2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
3. Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Jahresberichts,
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
5. Bestätigung der Entscheidung des Kuratoriums über die Aufnahme neuer Mitglieder,
6. Entscheidungen über Einsprüche von ausgeschlossenen Mitgliedern gegen Ausschlussbeschlüsse des Kuratoriums,
7. Wahl der sechs zusätzlichen Mitglieder des Kuratoriums, die nicht bereits durch die Satzung bestimmt sind. Bei der geheimen Wahl dieser sechs Mitglieder sind die verschiedenen Aufgabenbereiche des Instituts sowie die weltanschauliche und politische Pluralität zu berücksichtigen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint,
8. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung und
9. Wahl des Kassenprüfers.
§ 13
Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende des Kuratoriums beruft in jedem Jahr mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie hat spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden und wird von dem Vorsitzenden des Kuratoriums geleitet.
2. Die Mitglieder sind unter Angabe von Ort, Zeit und der vorläufigen Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 14
Anträge zur Mitgliederversammlung
1. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung mit schriftlicher Begründung einzureichen. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen.
2. Der Vorsitzende des Kuratoriums versendet die endgültige Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an die Mitglieder.
§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie wird von ihm geleitet.
2. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums oder ein Viertel aller oder der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
3. § 14 gilt entsprechend.
§ 16
Stimmrecht und Stimmenmehrheit
1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Ein ordentliches Mitglied kann sich nur durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen, das jeweils nur die Stimme eines anderen ordentlichen Mitglieds ausüben darf.
2. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
§ 17
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit zu ihr form- und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 18
Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Mitgliederversammlung gesondert aufgeführt ist. Der Einladung muss sowohl der bisherige als auch der vorgeschlagene neue Text beigefügt sein.
2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten und der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder.
3. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung anwesend, bei der die Satzungsänderung auf der Tagesordnung steht, oder wird die Mitgliederversammlung aus diesem Grund abgesagt, kann der Vorsitzende anschließend mit einer Frist von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen. Bei dieser Versammlung kann diese Satzungsänderung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung muss Abs. 1 entsprechen und einen Hinweis auf die vorstehende Regelung enthalten.
4. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln aller stimmberechtigten Mitglieder."
§ 19
Ergänzung der Tagesordnung
Die Tagesordnung kann während der Mitgliederversammlung durch Dringlichkeitsanträge ergänzt werden; dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins. Eine Ergänzung setzt voraus, dass zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich dafür aussprechen. Für Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen bedarf es keiner Ergänzung.
§ 20
Niederschrift
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende des Kuratoriums und der Protokollführer unterzeichnen. Abweichende Meinungen sind auf Antrag zu Protokoll zu nehmen.
§ 21
Teilnahme bei Mitgliederversammlungen
1. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands einzuladen. Sie sollen teilnehmen und haben beratende Stimme.
2. Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, soweit deren Gegenstand seine persönlichen Angelegenheiten betrifft.
§ 22
Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten und der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst.
2. Zu einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss das Kuratorium abweichend von § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 zwei Monate vor der Sitzung schriftlich einladen.
3. Zum Nachweis der Einladung kann der Vorstand in der Mitgliederversammlung versichern, dass er auf Veranlassung des Vorsitzenden des Kuratoriums den Mitgliedern eine Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief zugesandt hat.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 23
Aufgaben des Kuratoriums
1. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
(a) Entscheidung über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 9 sowie der fördernden Mitglieder des Vereins nach § 8 Abs. 3 i.V.m. § 9 sowie Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 11,
(b) Bestellung und Abberufung des Vorstands und Überwachung der Tätigkeit des Vorstands,
(c) gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand,
(d) Beschlussfassung über die Richtlinien für die inhaltliche Arbeit des Instituts,
(e) Beschlussfassung über die vom Vorstand vorbereiteten mittel- und langfristigen Planungen,
(f) Beschlussfassung über die vom Vorstand aufgestellten Entwürfe der Wirtschafts-, Finanz-, Stellen- und Investitionspläne,
(g) Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Jahresberichts des Vorstands sowie Empfehlung an die Mitgliederversammlung hinsichtlich der Entlastung des Vorstands,
(h) vorherige Zustimmung zu Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstands von grundsätzlicher Bedeutung,
(i) Erlass der Geschäftsordnungen des Kuratoriums und des Vorstands,
(j) Bestellung und Abberufung der Mitglieder der nach Bedarf einzurichtenden fach- oder projektbezogenen Beiräte.
2. Die Geschäftsordnung des Kuratoriums legt fest, welche Rechtsgeschäfte nach Abs. 1 (h) der Art oder der Höhe nach seine Zustimmung erfordern. In Einzelfällen kann die Zustimmung im Umlaufverfahren eingeholt werden.
3. Der Vorstand hat auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Kuratoriums diesem Auskünfte über alle Angelegenheiten zu geben, welche die Führung der Geschäfte des Instituts betreffen.
§ 24
Mitglieder des Kuratoriums
1. Das Kuratorium besteht aus 13 Mitgliedern mit Stimmrecht:
(a) drei Vertretern des Forums Menschenrechte,
(b) zwei Mitgliedern des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestags,
(c) einem vom Amt der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration benannten Vertreter,
(d) einem vom Deutschen Behindertenrat benannten Vertreter,
(e) sechs weiteren, durch die Mitgliederversammlung gewählten Vertretern, darunter mindestens einem Vertreter der Wissenschaft.
2. Außerdem gehören dem Kuratorium fünf weitere Mitglieder ohne Stimmrecht an:
je ein Vertreter des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie ein vom Bundesrat benannter Vertreter.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren berufen. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der nach Abs. 1 (d) lediglich bis zur ersten Mitgliederversammlung durch die Gründerversammlung berufenen Kuratoriumsmitglieder.
4. Alle erforderlich werdenden Nachwahlen oder Nachbenennungen erfolgen für die verbleibende Dauer der jeweiligen Wahlperiode.
5. Ein Mitglied des Kuratoriums kann sich nur durch ein anderes Mitglied des Kuratoriums vertreten lassen, das jeweils nur die Stimme eines anderen Mitglieds ausüben darf.
6. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Falls erforderlich, werden entstehende Aufwendungen nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
§ 25
Wahl des Kuratoriumsvorsitzenden
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende Vorsitzende.
§ 26
Aufgaben des Kuratoriumsvorsitzenden
Der Vorsitzende des Kuratoriums hat - außer den sonst in der Satzung genannten - folgende Aufgaben:
1. Er repräsentiert den Verein unbeschadet der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vorstands.
2. Er beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein und leitet sie.
3. Er vertritt das Kuratorium zwischen den Sitzungen.
4. Bei unaufschiebbaren Entscheidungen des Vorstands, die der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen, kann er die Zustimmung anstelle des Kuratoriums erteilen. In diesem Fall hat er dem Kuratorium unverzüglich zu berichten.
5. In besonderen Eilfällen kann er Entscheidungen des Kuratoriums im Umlaufverfahren herbeiführen. Er stellt fest, dass ein Beschluss des Kuratoriums zustande gekommen ist, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums schriftlich zugestimmt hat.
6. Er kann an Sitzungen der Ausschüsse und Beiräte teilnehmen.
§ 27
Sitzungen des Kuratoriums
1. Die Sitzungen des Kuratoriums finden mindestens zweimal jährlich statt. Sie werden von seinem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
2. Das Kuratorium fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über die Aufnahme von Mitgliedern des Vereins nach § 23 Abs. 1 lit a) bedürfen eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
3. Zur Vorbereitung seiner Sitzungen kann das Kuratorium aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.
4. Ein Mitglied des Kuratoriums nimmt an den Beratungen und Abstimmungen nicht teil, soweit deren Gegenstand seine persönlichen Angelegenheiten betrifft.
5. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums außer an ihrer Ernennung, ihrer Abberufung und der Beratung sie persönlich betreffender Angelegenheiten mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann auch andere Personen zu den Sitzungen des Kuratoriums einladen.
6. Über die Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende des Kuratoriums und der Protokollführer unterzeichnen. Abweichende Meinungen sind auf Antrag zu Protokoll zu nehmen.
§ 28
Beiräte
Das Kuratorium kann bei Bedarf zu seiner Beratung und derjenigen des Vorstands fach- und projektbezogene Beiräte berufen, deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise von ihm in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 29
Jahresbericht und Jahresabschluss
Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand unverzüglich den Jahresbericht und den Jahresabschluss aufzustellen und schriftlich zu erläutern. Der vom Kuratorium festzustellende Jahresabschluss wird durch den Kassenprüfer geprüft und der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands vorgelegt.
§ 30
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte des Instituts. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
§ 31
Zusammensetzung des Vorstands
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, von denen nur einer Jurist sein sollte. Eine der beiden Positionen sollte eine Frau bekleiden.
2. Die Mitglieder des Vorstands haben Alleinvertretungsmacht. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Die Gründerversammlung wählt zunächst zwei Persönlichkeiten aus ihrer Mitte als Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden, die den Verein ehrenamtlich vertreten, bis ihre Nachfolger auf der Grundlage von zügig durchzuführenden Ausschreibungen bestellt sind.
4. In der Folgezeit bestellt das Kuratorium jeweils auf der Grundlage von Ausschreibungen den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden, die ab diesem Zeitpunkt die Bezeichnungen Direktor und Stellvertretender Direktor führen. Die Bestellung erfolgt jeweils für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
5. Scheidet der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der Vorsitzende des Kuratoriums bis zur Bestellung eines Nachfolgers einen kommissarischen Vertreter berufen.
III. Genehmigungs- und Mitteilungspflichten
§ 32
Finanzamt
Beschlüsse, durch welche eine für steuerliche Begünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder gestrichen wird, sind dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung mitzuteilen und dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 33
Vereinsregister
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister mitzuteilen.
Berlin, 25. Februar 2009



